[350] Strafrechtstheorien, Lehren über Grund und Zweck der Strafe. Die alten Philosophen, wenig ausführlich, betrachten die Strafe für etwas absolut Gerechtes und Nothwendiges: Plato, Aristoteles, Seneca; die Lehrer des [350] positiven Rechts in den verwichenen Jahrh. bald als ein den Herrschern der Welt übertragenes göttliches Recht, bald als Nothwendigkeit im gemeinen Interesse; die Naturrechtslehrer des 17. Jahrh. äußerst schwankend u. roh: Hobbes, Pufendorf. Die Theorien der neueren Philosophen und Juristen theilen sich in absolute, wobei die Strafe als eine an sich nothwendige Folge des Verbrechens erscheint, als göttliche oder menschliche Gerechtigkeit: Jarke, Kant, Hegel, Hanke, Rossi, Richter; in relative, wobei die Strafe nur ein Mittel für andere Zwecke wird, als zur Beförderung des gemeinen Nutzens, Utilitarier: Bentham; zur Abschreckung: Böhmer, Gmelin, Feuerbach, Grolmann; zur Prävention und Warnung: Kleinschrod, Oersted, Bauer; zur Nothwehr des Staates: Schulze, Romagnosi, Martin, Droste-Hülshoff; zur politischen Abbüßung: Fichte, Rousseau; zur Erstattung: Klein, Schneider; zur Besserung: Abicht, Spangenberg, Houward; und in gemischte, welche die Gerechtigkeit und einzelne Zwecke zu verbinden suchen: Schmid, Welker, Heffter.