Verbrechen

[677] Verbrechen (delictum) heißt die Verletzung einer Rechtspflicht, d.h. eine Handlung, welche die Rechtsordnung zerstören würde, wenn sie nicht alsbald aufgehoben würde. Zweierlei gehört dazu: a) der Tatbestand (factum) und b) das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (dolus). Fehlt der äußere Erfolg, so ist das Verbrechen nur beabsichtigt oder begonnen (Attentat oder Inchoat); über die innere Willensbestimmung steht dem Richter kein Urteil zu. Der Täter ist nur für das durch die Tat Beabsichtigte verantwortlich. Ein Verbrechen hat eine rechtswidrige Tendenz nicht nur, wenn es irgend einem positiven Gesetz widerspricht, sondern auch, wenn es die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Vgl. Todesstrafe.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 677.
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