[677] Verbrechen (delictum) heißt die Verletzung einer Rechtspflicht, d.h. eine Handlung, welche die Rechtsordnung zerstören würde, wenn sie nicht alsbald aufgehoben würde. Zweierlei gehört dazu: a) der Tatbestand (factum) und b) das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (dolus). Fehlt der äußere Erfolg, so ist das Verbrechen nur beabsichtigt oder begonnen (Attentat oder Inchoat); über die innere Willensbestimmung steht dem Richter kein Urteil zu. Der Täter ist nur für das durch die Tat Beabsichtigte verantwortlich. Ein Verbrechen hat eine rechtswidrige Tendenz nicht nur, wenn es irgend einem positiven Gesetz widerspricht, sondern auch, wenn es die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Vgl. Todesstrafe.
Adelung-1793: Verbrechen, das · Verbrechen
Brockhaus-1911: Teilnahme am Verbrechen · Verbrechen · Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen · Politische Verbrechen und Vergehen
Herder-1854: Verbrechen · Politische Verbrechen u. Vergehen
Meyers-1905: Verbrechen der beleidigten Majestät · Teilnahme am Verbrechen · Politische Verbrechen · Verbrechen [1] · Zusammentreffen der Verbrechen · Verleitung zum Verbrechen · Verbrechen [2] · Konkurrenz der Verbrechen · Fleischliche Verbrechen · Erwiderung von Verbrechen · Aufforderung zum Verbrechen · Fortdauerndes Verbrechen · Gewohnheitsmäßiges Verbrechen · Gewerbsmäßiges Verbrechen · Fortgesetztes Verbrechen
Pierer-1857: Theilnahme an einem Verbrechen · Verbrechen [1] · Verbrechen [2] · Concurrenz der Verbrechen · Fleischliche Verbrechen · Qualificirte Verbrechen