[149] Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben ist nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen in mehr oder minder weitgehendem Umfang in der Mehrzahl der Kulturstaaten eingeführt.
I. Nach angestrengter Wochenarbeit gebührt auch dem in gewerblichen Betrieben Beschäftigten ein Tag der Ruhe und Erholung. Dieser sollte mit Rücksicht sowohl auf die Gesundheit wie auf das geistige und sittliche Leben, insbesondere auch das Familienleben solcher Angestellten soweit möglich sichergestellt werden. Sonntagsarbeit läßt sich nicht gänzlich vermeiden. Die Natur mancher Gewerbebetriebe (namentlich da, wo Feuerungen unterhalten werden müssen) läßt Unterbrechungen der Arbeit überhaupt nicht zu. Reinigungs- und Reparaturarbeiten müssen vielfach auf den Sonntag, wo der Betrieb ruht, verlegt werden. Die Bewachung der Betriebsräume kann Sonntags nicht unterlassen werden. Außergewöhnliche Ereignisse, Notfälle können die Sonntagsarbeit vorübergehend notwendig machen. Die Bedürfnisse der Konsumenten, des Publikums, die Rücksichten auf den Verkehr, die gegebenen natürlichen Verhältnisse lassen die Durchführung völliger Sonntagsruhe in bestimmten Gewerbezweigen (Bedürfnisgewerbe, Saisongewerbe, Kampagneindustrie) undurchführbar erscheinen. Wo solche Umstände aber nicht obwalten, sollte die Sonntagsarbeit grundsätzlich vermieden werden. Insbesondere muß davon ausgegangen werden, daß regelmäßige Sonntagsarbeit nur zur Vermehrung der Produktion unzulässig ist. Im übrigen sollte die Sonntagsarbeit möglichst eingeschränkt, dem Arbeiter (im weitesten Sinne des Wortes) nach Möglichkeit Sonntagsruhe gewährt und in Betrieben, in denen regelmäßige und länger dauernde Sonntagsarbeit unumgänglich ist, durch Einführung von Schichtwechsel wenigstens für zeitweilige Sonntagsruhe gesorgt werden. Die Internationale Arbeiterschutzkonferenz in Berlin vom Jahre 1890 erklärte es für wünschenswert, daß vorbehaltlich von Ausnahmen für die Bedürfnisgewerbe, Saisongewerbe, Kampagneindustrien für alle Industriearbeiter der Sonntag als Ruhetag festgesetzt werde und daß selbst in den Anlagen der ebengenannten Ausnahmekategorien jeder Arbeiter auf zwei Sonntage einen frei habe.
II. Gegenwärtiger Stand der Gesetzgebung: A. Deutschland. Die grundlegenden Bestimmungen finden sich in der Gewerbeordnung, und zwar im wesentlichen in den Novellen vom 1. Juni 1891 und 30. Juni 1900. Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen nicht verpflichten, soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung oder der auf Grund derselben erlassenen Vollzugsvorschriften des Bundesrats oder der Landesbehörden auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen (§ 105a der Gewerbeordnung). Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig, auch zieht die verbotene Beschäftigung von Arbeitern Strafe nach sich (§ 146a der Gewerbeordnung). Verboten ist die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen im Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, Zimmerplätzen und andern Bauhöfen, Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art, also auch Regiebauten. Die Dauer der den Arbeitern zu gewährenden Sonntagsruhe hat mindestens zu betragen für jeden Sonn- und Festtag 24, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden. Die Ruhezeit ist von 12 Uhr nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern. Für Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht ist gestattet, die Ruhezeit frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags, spätestens um 6 Uhr morgens des Sonn- oder Festtags beginnen zu lassen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht (§ 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung). Von diesem als Regel aufgefüllten allgemeinen Verbot der Sonntagsarbeit im Produktions-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsgewerbe ist im Hinblick auf die Bedürfnisse und Zufälle des täglichen Lebens sowie mit Rücksicht auf die allgemeinen und technischen Betriebsverhältnisse einzelner Gewerbezweige eine Reihe von Ausnahmen zugelassen worden (§ 105c bis 105f der Gewerbeordnung). Allgemein sind folgende Arbeiten freigegeben: 1. Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; 2. für einen Sonntag im Jahr Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; 3. die Bewachung der Betriebsanlagen, Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eignen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 5. die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach Ziffer 14 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Ob im einzelnen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit zutreffen, hat der Unternehmer pflichtmäßig zu prüfen. Zur Ermöglichung einer Kontrolle ist vorgeschrieben, daß seitens der Gewerbetreibenden, welche Arbeiter mit Arbeiten der oben unter Ziffer 15 bezeichneten Art an Sonn- und Festtagen beschäftigen, ein Verzeichnis anzulegen ist, in das für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Sodann ist zur Verhütung einer übermäßigen Inanspruchnahme der Arbeiter bestimmt, daß bei den oben unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, jeder Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizulassen ist. Von dieser Vorschrift kann die untere Verwaltungsbehörde[149] Ausnahmen gestatten, wenn die Arbeiter am Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. Abgesehen von den im vorstehenden angeführten allgemein zulässigen Ausnahmen können sodann durch Beschluß des Bundesrats für bestimmte Arten von Gewerben, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten (so namentlich Betriebe mit ununterbrochenem Feuer), sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind (Kampagneindustrien) oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind (Saisonindustrien), Ausnahmen von der Bestimmung des § 105 b Abs. 1 zugelassen werden. Der Bundesrat hat von dieser Ermächtigung zugunsten einer Reihe von Gewerbsarten Gebrauch gemacht, so zugunsten der Bergwerke und Gruben, der Salinen, der Metallhüttenwerke, der Eisenhochofenwerke, der Glashütten, zahlreicher Betriebe der chemischen Industrie und der Industrie der Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse, sodann der Zellstofffabriken, der Zuckerfabriken, der Brauereien und Mälzereien, der Schokoladefabriken u.s.w. Das Verzeichnis der Ausnahmen wird zurzeit einer durchgreifenden Revision unterzogen. In Betrieben, in denen auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen Arbeiter an Sonn- oder Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen, die in deutlicher Schrift die einschlägigen auf den Betrieb bezüglichen Vorschriften enthält. Ferner können für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist (Sogenannte Bedürfnisgewerbe, z.B. Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Gaswerke) sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der gesetzlichen Sonntagsruhe zugelassen werden. Ueber die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung Solcher Ausnahmen sind vom Bundesrat nähere Bestimmungen getroffen. Endlich kann noch von Fall zu Fall von der unteren Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung von Arbeitern an einzelnen Sonn- oder Festtagen dann gestattet werden, wenn eine Solche Beschäftigung zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens geboten erscheint und außerdem das Bedürfnis zu den Arbeiten nicht vorauszusehen, also durch Werktagsarbeit nicht abzuwenden war. In Fabriken und den denselben gleichstehenden Betrieben dürfen vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen jugendliche Arbeiter beiderlei Geschlechts (d.h. die Kinder unter 14 und junge Leute von 1416 Jahren) an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Näheres s. §§ 136 Abs. 3, 139, 139 a der Gewerbeordnung. Für das Handelsgewerbe bestimmt § 105 b Abs. 2, daß Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Öfter- und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden dürfen. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz unter Sagt werden. Anderseits kann für bestimmte Tage, wenn örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, durch die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während der die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zugelassen werden. Auch gelten die obenerwähnten Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Bedürfnisgewerbe (§ 105e) sowie die Ausnahmebestimmungen des § 105c, nicht aber diejenigen des § 105f auch für das Handelsgewerbe. Die Gewerbeordnung hat Sich nicht mit dem Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen begnügt, sondern im Interesse einerseits einer besseren Kontrolle der Einhaltung dieses Verbots, anderseits der Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der nicht auf fremdes Hilfspersonal angewiesenen Unternehmer die Ausübung eines Gewerbebetriebs überhaupt an solchen Tagen beschränkt. Und zwar ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, abgesehen von Musikaufführungen u. dergl. vorbehaltlich einzelner Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertage ganz verboten, ebenso der sogenannte ambulante Gewerbebetrieb, das Stadthausieren (55a der Gewerbeordnung). Sodann ist für das Handelsgewerbe bestimmt, daß an Sonn- und Festtagen in offenen Verkaufsstellen (wozu auch die Automaten gehören) ein Gewerbebetrieb nicht stattfinden darf, soweit an diesen Tagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen (§ 41a der Gewerbeordnung). Endlich kann für ein bestimmtes (nicht zum Handelsgewerbe gehörendes) Sogenanntes Bedürfnisgewerbe (z.B. für das Friseurgewerbe) auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Gewerbetreibenden an dem betreffenden Ort durch die zuständige Behörde volle Betriebsruhe an Sonn- und Festtagen für die Zeit verfügt werden, während der Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen (§ 41b der Gewerbeordnung). Im übrigen hat die Gewerbeordnung für den Betrieb von Fabriken und Werkstätten und für die sonstigen, den gleichen Vorschriften unterworfenen Gewerbebetriebe (im Gegensatz zum Handelsgewerbe) keine Betriebsruhe vorgeschrieben, sondern nur, wie oben ausgeführt, die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen untersagt oder eingeschränkt. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung auf andre Gewerbe ausgedehnt werden (§ 105 g der Gewerbeordnung), auch stehen die obenbezeichneten Bestimmungen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen (§ 105h der Gewerbeordnung). Anderseits finden die Sonntagsruhebestimmungen der Gewerbeordnung außer auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder Sonstige Lustbarkeiten auch auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, die Apotheken und auf das Verkehrsgewerbe keine Anwendung. Für das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe und das Verkehrsgewerbe gilt übrigens die Bestimmung, daß die Gewerbetreibenden die Arbeiter nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und Festtagen verpflichten können, die nach der Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht[150] gestatten (105i, 154 a.a.O.). Zur Sicherung der Sonntagsruhe der in gewerblichen Betrieben beschäftigten Kinder hat das Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903 (s.a. Kinderschutz) besondere Bestimmungen getroffen, die ergänzend zu denen der Gewerbeordnung hinzutreten. Die Beschäftigung fremder Kinder an Sonn- und Festtagen ist grundsätzlich verboten, nur zugunsten der Veranstaltung öffentlicher theatralischer Vorstellungen und sonstiger öffentlicher Schaustellungen und für das Austragen von Waren und sonstige Botengänge sind Ausnahmen vorgesehen (§ 9 des Gesetzes). Bezüglich der eignen Kinder gilt im allgemeinen das gleiche wie für fremde Kinder. Jedoch dürfen eigne Kinder in Gast- und Schankwirtschaften in der gleichen Weise wie Werktags beschäftigt werden, auch gelten bezüglich des Austragens von Waren und sonstiger Botengänge leichtere Bestimmungen. (§§ 13, 1517).
Oesterreich hat eine Sonntagsruhegesetzgebung seit 1895. Ein neues Sonntagsruhegesetz ist unter dem 16. Juni 1905 erlassen worden, wonach für die gewerblichen Arbeiter im Grundsatz die völlige Sonntagsruhe gilt, nur für Reparaturen und bei solchen Gewerben, deren Natur eine Unterbrechung des Betriebes untunlich erscheinen läßt, sind Ausnahmen zugelassen. Für das Handelsgewerbe wird die Sonntagsarbeit auf 4 Stunden beschränkt, Ausnahmen für bestimmte Tage und Verhältnisse sind vorbehalten, für Kontor- und Bureauarbeit ist die zulässige Sonntagsarbeit noch weiter eingeschränkt. Die politischen Landesbehörden haben das Recht, für das Handelsgewerbe völlige Sonntagsruhe festzusetzen.
Die englische Gesetzgebung (Gesetz von 1901) verbietet die Sonntagsarbeit für Frauen und für jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren ganz, im übrigen ist wegen der strengen Sonntagsheiligungsbestimmungen eine genügende gewerbliche Sonntagsruhe gesichert.
Die Schweiz hat seit 1877 das Verbot der gewerblichen Sonntagsarbeit mit gewissen, sich aus den Verhältnissen ergebenden Ausnahmen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt im wesentlichen das gleiche wie in England.
In Rußland ist die Sonntagsarbeit durch Gesetz von 1897 für die Großindustrie und die Bergwerke verboten; durch Ministerialerlaß kann das Verbot auf alle Werkstätten ausgedehnt werden.
In Italien ist ein Gesetzentwurf gegen die Sonntagsarbeit im Parlament 1905 abgelehnt worden, doch ist in einem Teil der gewerblichen Betriebe tatsächlich wenigstens teilweise Sonntagsruhe eingeführt.
Literatur: Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Bd. 2, 2. Halbbd., Tübingen 1898, S. 37, 60, 98 ff.; Stieda, Art. »Sonntagsarbeit« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Bd. 6, S. 768 ff.; Biermer, Art. »Sonntagsarbeit« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elster, 2. Aufl., Bd. 2, Jena 1907, S. 847 ff.; Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Bd. 2, Stuttgart 1903, S. 42, 79; Die Kommentare zur (deutschen) Reichsgewerbeordnung und zum Kinderschutzgesetz.
Köhler.
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