[689] Uferbefestigung, im allgemeinen alle Arbeitsvornahmen zum Schütze der Ufer gegen die Angriffe des Wassers.
Soweit hierbei Neuanlagen an Flüssen in Betracht kommen (s. Flußkorrektion, Flußregulierung, Gebirgsflußregulierung, Wildbäche), handelt es sich in der Regel um Uferdeckwerke (s.d. und Berasung, Pflanzungen, Pflasterung) an den Grenzen des normalen Betts und an den Deichen (s.d. und Flußdeiche). Es sei jedoch hervorgehoben, daß der Bestand dieser Anlagen nur dann einigermaßen gesichert, d.h. das Ufer nur dann genügend befestigt ist, wenn durch richtige Bemessung des Profils (s. Normalbreite der Flüsse, Querprofil der Flüsse und Kanäle, Schleppkraft) oder auch besondere Sohlenbefestigungen (Schwellen, Grundwehre u.s.w.), Veränderungen in der Lage der Flußsohle, die Unterspülungen der Uferdeckwerke im Gefolge haben, verhindert werden. Bei Flußregulierungen ist außerdem auch noch das sogenannte Vorland bezw. das Inundationsgebiet zu befestigen; es geschieht dies in der Regel durch Berasung und durch Pflanzungen, eventuell auch durch Einlage gepflasterter Streifen, wobei auf eine genügende Entwässerung dieses Gebietes nach dem Abschwellen der Flut zur Verhinderung von Versumpfung Bedacht genommen werden muß. Bei bestehenden Anlagen ist die Erhaltung von Uferbefestigungen, die Verteidigung derselben gegen die Angriffe des Hochwassers und des Eisgangs (vgl. Deichverteidigung, Eisschutz) sowie die rechtzeitige Erneuerung verwitterter Steinschüttungen, zerstörter Pflanzungen u.s.w. von größter Wichtigkeit und verursacht bedeutende Kosten. Die Befestigung des Strandes am Meere gegen Abtrieb (s. Uferdeckwerke) sowie der Dämme bei Hafenanlagen (s. Seehäfen) erfordert besondere Vorkehrungen gegen die Wirkungen der Flutwellen; ebenso sind die Ufer der Schiffahrtskanäle (s.d., Bd. 7, S. 636) gegen den von der Schiffsbewegung, den Winden u.s.w. verursachten Wellenschlag zu sichern.
Lueger.