Adressāt

[120] Adressāt, Empfänger einer Postsendung oder eines Telegramms, die vom Absender auf dem Versendungsgegenstand mit Namen bezeichnete Person, Firma, Behörde etc., welcher der Gegenstand ausgehändigt werden soll. Die Bevollmächtigung Dritter ist zulässig (s. Postvollmacht). Gewöhnliche Briefsendungen dürfen außer an den Adressaten an andre, zur nähern Bezeichnung etc. in der Aufschrift (s. Adresse) bezeichnete Personen, z. B. auch an den Hotelwirt, ausgehändigt werden. In Aufschriften wie: an A zu Händen des B, an A abzugeben an B, an A für B, an A unter oder per Adresse des (aux soins de, care of, c/o) B gilt A sowohl als B als A. Wenn ein A. seine Sendungen auf Grund einer schriftlichen, in Preußen mit 1 Mk. stempelpflichtigen Erklärung abholt, sei es am Schalter, sei es durch Schließfächer (s. Postabholungsfächer), so ist die Post für die richtige Bestellung nicht verantwortlich und zur Prüfung der Legitimation des Abholers nicht verpflichtet. Im Reichspostgebiet hat der A. kein selbständiges Recht auf Aushändigung; solange sich der Gegenstand im Gewahrsam der Post befindet, steht nur dem Absender das Recht zu, über den Gegenstand zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche sind daher vom Absender geltend zu machen. Vgl. Postgesetz, erläutert von Dambach (6. Aufl., Berl. 1901). – Im Wechselverkehr ist A. soviel wie der Bezogene; vgl. Trassieren und Wechsel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 120.
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