[573] Antichrētischer Vertrag (Autichresis, Pactum antichreticum), eine besondere Art des Pfandrechtes, wobei der Schuldner seinem Gläubiger die Nutzung des Pfandes statt der Zinszahlung zugesteht. Für Grundstücke (Immobilien) ist die antichretische Verpfändung durch das Bürgerliche Gesetzbuch aufgehoben, doch bleiben die am 1. Jan. 1900 bestehenden Antichresen unverändert in Geltung. An beweglichen Sachen (Mobilien) ist auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1213, ein Nutzungspfandrecht (Antichrese) zulässig. Der nutzungsberechtigte Gläubiger ist verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechnung hierüber zu legen. Wurden ihm jedoch die Früchte an Stelle der Zinsen überwiesen, so behält er die ganze Nutzung, selbst wenn dieselbe den Zinsenbetrag übersteigt, während er umgekehrt keine Nachforderung geltend machen kann, falls die Nutzung ganz ausfällt oder den Betrag der Zinsen nicht erreicht.
Brockhaus-1809: Der Passauer Vertrag
Brockhaus-1911: Vertrag · Passauer Vertrag · Leoninischer Vertrag
Herder-1854: Vertrag · Leoninischer Vertrag
Lueger-1904: Frachtgut, -karte, -vertrag
Meyers-1905: Passauer Vertrag · Methuen-Vertrag · Leonīnischer Vertrag · Wiener Vertrag · Vertrag · Rücktritt vom Vertrag · Dinglicher Vertrag · Berliner Vertrag · Ashburton-Vertrag · Hay-Pauncefote-Vertrag · Gothaer Vertrag · Eden-Vertrag
Pierer-1857: Vertrag · Wittenberger Vertrag · Ashburtonscher Vertrag · Gadsden-Vertrag