Assessor

[890] Assessor (lat.), »Beisitzer« einer Behörde, besonders eines Gerichts- oder Verwaltungskollegiums. Man unterscheidet nach der Verschiedenheit der Behörden, bei denen Assessoren angestellt zu werden pflegen, Regierungs-, Kreis-, Gerichts-, Bergamts-, Medizinal-, Polizei-, Magistrats-, Forstassessoren etc. Nach dem preußischen Gesetz vom 6. Mai 1869 und dem Ausführungsreglement vom 22. Aug. 1879 wird der Referendar, nachdem er eine vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen Dienst bei den Gerichten erster und zweiter Instanz, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Rechtsanwalten und Notaren zurückgelegt hat, zur zweiten, sogen. großen Staatsprüfung (Assessorexamen) zugelassen. Nach bestandener Prüfung wird er zum Gerichtsassessor ernannt. In der Verwaltung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor gemäß dem preußischen Gesetz vom 11. März 1879, nachdem der Betreffende die erste juristische Prüfung bestanden, zwei Jahre bei den Gerichtsbehörden gearbeitet hat, sodann zum Regierungsreferendar ernannt, zwei Jahre in der Verwaltung tätig gewesen ist und alsdann das zweite Examen bestanden hat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 890.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: