[152] Außerkurssetzung (Festmachung, Vinkulierung), dasjenige Verfahren, durch das ein auf den Inhaber lautendes Papier dadurch in ein Rektapapier umgewandelt wird, daß der Name des mr Zeit der A. im Besitz desselben befindlichen Inhabers auf dem Papier, bez. gleichzeitig auch in einem Buche der ausgebenden Stelle eingetragen wird. Der Grund der A. liegt darin, daß die Gesetzgebung die Vindikabilität von Inhaberpapieren der Regel nach nur in beschränkter Weise anerkennt und die Eigentumsklage nur gegen denjenigen Inhaber zuläßt, der bei Erwerbung derselben in unredlichem Glauben gestanden hat. Infolgedessen ist die Aufbewahrung von Inhaberpapieren mit größern Gefahren und Kosten verbunden als die von andern Wertpapieren. Um diese Gefahren und Kosten zu verringern, erfolgt die A., die namentlich von öffentlichen Behörden für ihre aus Inhaberpapieren bestehenden Depositen häufig in Anwendung gebracht zu werden pflegt. Ein durch Privatvermerk des Besitzers vinkuliertes Papier bietet nur einen gewissen Schutz gegen unredlichen Erwerb, begründet aber keine Verpflichtung für die ausgebende Stelle. Ein vinkuliertes Papier kann jederzeit durch die Wiederinkurssetzung (Freimachung, Devinkulierung) wieder in ein Inhaberpapier verwau den werden. Die Zulässigkeit der A. hat in neuerer Zeit viel Anfechtung erfahren, weil der Inhaber damit ein seitig dem Aussteller die von demselben im voraus abgelehnte Verbindlichkeit aufbürde, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und hierdurch, zumal bei den vielfachen Abweichungen im Verfahren der verschiedenen Staaten und Behörden und den Streitfragen, wo m dasselbe im einzelnen Veranlassung gebe, der Verkehr mit den Inhaberpapieren erschwert werde. Dazu kommt, daß im Falle des Verlustes des außer Kurs gesetzten Papiers doch nur durch ein kostspieliges und langwieriges Aufgebotsverfahren Hilfe geschafft werden kann. Aus diesen Gründen hat man sich in Preußen zu der Einführung des Staatsschuld buches (s. d.) entschlossen.