Auflage

[92] Auflage, die Anordnung eines von den Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse (Gebühren, Steuern, insbes. indirekte); dann dieser Beitrag selbst. Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen Sprache ist A. (praeceptum) ein obrigkeitlicher Befehl. A. heißt ferner eine Bestimmung, nach der mit Rücksicht auf zu empfangende Leistung, aber nicht für sie, etwas zu leisten ist. Nach § 330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt die unter Lebenden gemachte A., einem Dritten etwas zu leisten, im Zweifel dem Dritten einen Anspruch gegen den andern. Übrigens ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch die A. nur für die Schenkung (s. d.) und für letztwillige Zuwendungen. Das letzte geschieht insbes. durch die § 1960, 2192–2196. Aus diesen Vorschriften sei folgendes hervorgehoben: 1) Die A. gibt demjenigen, zu dessen Vorteil sie ist, keinen Anspruch, doch kann ihre Vollziehung verlangen der Erbe, der Miterbe sowie derjenige Bedachte, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zu statten kommen würde. Jener Bedachte oder sonst der Erbe kann auch vom Belasteten herausverlangen, um was dieser durch Nichterfüllung der A. bereichert ist, wenn dieser die Erfüllung unmöglich machte oder trotz Zwangsvollstreckung nicht erfüllte. 2) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer A., deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. Bei einem Vermächtnis ist Gleiches untunlich; übrigens gelten hinsichtlich Errichtung und Auslegung einer A. die betreffenden Sätze vom Vermächtnis.

Im Verlagsbuchhandel versteht man unter A im Sinne des § 5 des Reichsgesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 die Gesamtzahl derjenigen Abzüge, die nach dem Inhalte des Verlagsvertrags oder nach gesetzlicher Vorschrift der Verleger auf einmal herzustellen berechtigt ist. Der Schriftsteller überlässt sein Werk dem Verleger entweder gegen eine Bezahlung für immer oder überträgt ihm nur das Recht zur einmaligen A. Im letztern Fall pflegen beide darüber übereinzukommen, aus wieviel Exemplaren diese A. bestehen soll. Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen zu beobachtenden Bedingungen übereinkommen. Das obige Gesetz bestimmt, daß der Verleger (mangels abweichen der Vereinbarung) nur zu Einer A. berechtigt ist, daß, wenn ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt ist, im Zweifel für jede neue A. die gleichen Abreden wie für die vorhergehende gelten, daß, wenn die Zahl der Abzüge nicht bestimmt ist, der Verleger berechtigt ist, 1000 Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor Beginn der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die A. in der angegebenen Höhe herzustellen (§ 5). Die üblichen Zuschußexemplare und die ein Zwanzigstel der zulässigen Abzüge nicht übersteigenden Freiexemplare werden nicht mit gerechnet. Zuschußexemplare darf der Verleger nur verbreiten, wenn sie als Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge dienen (§ 6). Vor der Veranstaltung einer neuen A. hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben (§ 12). Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue A. zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechts kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrag zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung einer neuen A. von dem Verleger verweigert wird (§ 17). Die Unterscheidung des preußischen Landrechts, das unter neuer A. den unveränderten Abdruck in demselben Format und unter neuer Ausgabe den Abdruck in verändertem Format oder mit Veränderungen im Inhalt verstand, ist nicht praktisch geworden. Jeder neue Abdruck ist jetzt eine neue Auflage. Wird einer bloßen neuen Ausgabe zum Zweck des weitern Verkaufs ein neuer Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt, so nennt man dieselbe auch Titelauflage (s. auch Verlagsrecht). Vgl. Kuhlenbeck, Das Urheberrecht (Leipz. 1901); C. Müller, Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht (Münch. 1901), und den Kommentar von Allfeld (das. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 92.
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