Karlsbader Beschlüsse

[566] Karlsbader Beschlüsse. Unter diesem Namen sind die Verfügungen bekannt, welche in Folge eines zu Karlsbad abgehaltenen deutschen Ministerialcongresses am 20. Sept. 1819 für die deutschen Bundesstaaten erlassen wurden. Der wesentliche Inhalt derselben war: 1) es sollte durch eine provisorische Executionsordnung die Ausführung derjenigen Beschlüsse in den deutschen Bundesstaaten sichergestellt werden, welche die Bundesversammlung zur Erhaltung der innern Sicherheit, öffentlichen Ordnung und zum Schutze des Besitzstandes fassen würde; 2) Curatoren oder Regierungsbevollmächtigte sollten an den deutschen Universitäten über den Geist der Lehrer, die Disciplin und die geheimen Verbindungen der Studenten wachen; 3) periodisch, und weniger als 20 Bogen starke Druckschriften sollten vorläufig auf fünf Jahre und dann weiter auf unbestimmte Zeit einer strengen Censur unterworfen, namentlich nicht gestattet sein, daß in einem Bundesstaate Schriften erschienen, in denen ein anderer Bundesstaat angegriffen und herabgesetzt würde; auch sollte die Bundesversammlung zur Unterdrückung staatsgefährlicher Schriften befugt sein; 4) von sieben erwählten Regierungen (Östreich, Preußen, Baiern, Hanover, Baden. Hessen-Darmstadt und Nassau) sollte eine Centraluntersuchungscommission eingesetzt werden, welche die in Deutschland verbreiteten und der öffentlichen Ruhe gefährlichen revolutionnairen Umtriebe und demagogischen Verbindungen untersuchen sollte. Diese Commission nahm ihren Sitz zu Mainz und wurde 1828 geschlossen. Weitere Ministerconferenzen wurden noch 1819 zu Wien abgehalten, deren Resultat die Schlußacte vom 15. Mai 1820 war.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 566.
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