Karlsbader Beschlüsse

[656] Karlsbader Beschlüsse, die nach den Attentaten auf Kotzebue (s. d.) und Ibell (s. d.) 23. März und 1. Juli 1819 von dem zu Karlsbad abgehaltenen deutschen Ministerkongreß (Karlsbader Konferenzen 6.–31. Aug. 1819) verabredeten und 20. Sept. vom deutschen Bundestag angenommenen Beschlüsse. Ihr Zweck war, der Revolution vorzubeugen, und deshalb wurde die Freiheit der Universitäten (Überwachung der Lehrer, der Disziplin und der Studierenden durch besondere Kuratoren) und der Presse (strenge Zensur aller nicht über 20 Bogen starken Schriften) beschränkt. Zugleich wurde Artikel 13 der Bundesakte, die in jedem Bundesstaat eine Verfassung forderte (Aufrechterhaltung des monarchischen Prinzips), eingeschränkt und zur Untersuchung »des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe sowohl des ganzen Bundes als einzelner Bundesstaaten gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen« eine Zentral-Untersuchungskommission eingesetzt. Die Folge war die sogen. Demagogenverfolgung, die sich bemühte, den nationalen Aufschwung und die nach den Freiheitskriegen lebendige politische Betätigung des Volkes zu beseitigen. Am 2. April 1848 hob der Bundestag, vom Vorparlament genötigt, diese wie alle andern Ausnahmebeschlüsse wieder auf. Vgl. Ägidi, Aus dem Jahr 1819 (2. Aufl., Hamb. 1861).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 656.
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