Burggraf

[628] Burggraf (lat. Burcgravius, Burgicomes, Praefectus urbis, auch Burghauptmann, Burgvogt, Pfleger etc.), im Mittelalter ein Graf, der zugleich Burgvogt, d. h. Stadtkommandant war. Die Burggrafen, regelmäßig Fürsten oder freie Herren, trugen ihr Amt von Kaiser und Reich oder auch von den Bischöfen zu Lehen; sie gehörten, wenigstens in früherer Zeit, kraft ihres Amtes, dem Stande der Edeln und hierdurch dem ersten Stande des Reiches, dem (ältern) Reichsfürstenstand an, gleichviel ob sie reichsunmittelbar waren oder nicht. Ihre Befugnisse waren in den verschiedenen Städten verschieden abgegrenzt; doch lag ihnen wohl überall die Wahrung des Burgfriedens, die Aussicht über die Festungswerke, die Marktpolizei, der Oberbefehl über die Militär- und Polizeimannschaft des Bezirkes ob. Ursprünglich war der burggrafschaftliche Bezirk von der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Markgrafen oder des Gaugrafen nicht befreit; der B. übte die Gerichtsbarkeit in seinem Sprengel entweder als Vertreter des Grafen aus, oder er vereinigte in seiner Person das Amt des Grafen mit dem des Burggrafen, so daß eine Kollision vermieden wurde; später erhielten jedoch die meisten Reichs- oder Bischofsstädte ihre eigne höhere Gerichtsbarkeit, mit deren Ausübung alsdann der B. betraut ward. Burggrafschaften waren unter andern in Augsburg, Straßburg, Nürnberg, Regensburg, Meißen, Magdeburg, Brandenburg. Das Amt des Burggrafen verlor seine Bedeutung schon im Laufe des 13. Jahrh. Der Titel B. hat sich in einigen fürstlichen Familien bis auf den heutigen Tag erhalten. So führen die Könige von Preußen den Titel B. von Nürnberg.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 628.
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