Defekt

[577] Defekt (lat.), mangelhaft, unvollzählig; als Substantiv soviel wie Mangel, Fehler; daher Defektbogen, fehlender oder beschädigter Bogen; Kassen defekt liegt vor, wenn der tatsächliche Bestand einer Kasse, eines Magazins etc. infolge von Untreue, Irrtum oder Dienstvernachlässigung sowie von Zufall, Diebstahl, Brand oder sonstigen nicht vorherzusehenden[577] Ereignissen geringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand. Für Kassendefekte sind Beamte nach § 141 des Reichsbeamtengesetzes nur ersatzpflichtig, wenn dieselben auf Vorsatz oder grobes Verschulden des Beamten beruhen. Hier ist sofortige Beschlagnahme des Vermögens und gerichtliche Beitreibung des festgestellten Fehlbetrags zulässig. Rechnungsdefekt liegt dagegen vor, wenn zwar kein Defizit in der Kasse vorhanden ist, aber die Ausgaben infolge unrichtiger Berechnungsweise oder gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften bewirkt sind, z. B. Zahlung durch die unrichtige Kasse, an unrichtige oder nicht gehörig legitimierte Empfänger. Hierfür kann jedoch der Fiskus nur im ordentlichen Rechtsweg Ersatz fordern. Vgl. Reichsbeamtengesetz, § 134 mit 148; Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten, S. 230ff. (1874); Brand, Reichsbeamtengesetz, S. 207 s. (Berl. 1902). Hat der Beamte Gelder, die er in amtlicher Verwahrung hatte, sich rechtswidrig zugeeignet, so wird er wegen Unterschlagung (s.d.) bestraft. Defektieren, eine Rechnung in Beziehung auf etwaige Rechnungsfehler durchsehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 577-578.
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