[637] Denegation (lat.), Verweigerung. Denegatio actionis, Verweigerung der Klage durch den Prätor im römischen Recht, D. audientiae, Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Eine Partei, der ein Richter widerrechtlich die nachgesuchte rechtliche Hilfe verweigert, kann durch Einlegung der ordentlichen Rechtsmittel auf rechtliches Gehör dringen, auch bei dem Justizministerium Beschwerde führen. Diese Beschwerde nannte man früher Querela denegatae justitiae. Nach Art. 77 der Reichsverfassung hat auch der Bundesrat Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege in einem Bundesstaat anzunehmen und deren Erledigung zu veranlassen. Vgl. Rechtsverweigerung. D. debiti conjugalis, Verweigerung der ehelichen Pflicht.