Dispache

[48] Dispache (franz., spr. -pásch'; span. Despacho, spr. -pátscho; ital. Dispaccio, spr. -pátscho), die Aufstellung der Rechnung über die große Haverei (s. d.), sodann die Urkunde selbst, welche diese Ausstellung enthält. D. erfolgt entweder an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet, und zwar hat der Schiffer ihre Aufmachung unverzüglich zu beantragen, falls er sich nicht schadenersatzpflichtig machen will. Hierbei kommt nicht etwa das Recht des Heimatshafens in Anwendung, sondern das Recht des Dispacheorts. Im Seeverkehr wird die D. nur von Dispacheuren oder Dispachanten, das sind ein für allemal bestellte oder in deren Ermangelung vom Amtsgericht, im Auslande von den Reichskonsulaten ernannte Sachverständige, im Binnenverkehr in erster Linie vom Schiffer ausgemacht (§ 727 des Handelsgesetzbuches und § 87 des Binnenschiffahrtsgesetzes). Alle zur Aufmachung der D. erforderlichen Schriftstücke und Beweismittel sind von den Beteiligten dem Dispacheur zu übergeben, ebenso aber haben dieselben auch ein Recht auf Einsichtnahme der D. und auf eine Abschrift hiervon. Auf Antrag eines Beteiligten ist über die D. vor dem Amtsgericht zu verhandeln. Wird kein Widerspruch gegen die D. erhoben, oder ist derselbe durch rechtskräftiges Urteil oder in andrer Weise erledigt, so wird die D. bestätigt, und es findet aus ihr gegebenen Falles nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung statt (§ 724 mit 793). Vor völliger Regelung der D. darf das Schiff weder den Dispachehafen, d.h. den Hafen, in dem die D. ausgemacht wurde, verlassen, noch die Ladung an den Empfänger aushändigen. Eingehende Regelung hat die D. in den § 727 mit 731 des Handelsgesetzbuches und 149 mit 158 des Reichsgesetzes über freiwillige Gerichtsbarkeit gefunden, während bisher das Dispacheverfahren nur landesrechtlich geregelt war.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 48.
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