Eisenbahnfahrkarten

[523] Eisenbahnfahrkarten (Eisenbahnbillette, Eisenbahnfahrscheine) sind Bescheinigungen über die erfolgte Zahlung des tarifmäßigen Fahrgeldes für bestimmte Eisenbahnstrecken, zugleich Ausweis über die Berechtigung zur Fahrt, die am Tage der Abstempelung oder am nächstfolgenden Tag angetreten werden muß. Die früher üblichen, den Postpersonenbilletten nachgebildeten Zettelbillette sind jetzt allgemein durch Fahrkarten aus kleinen viereckigen Pappstücken nach Edmondsonschem System mit (bis 10,000) fortlaufender Nummerfolge ersetzt. Außer der Nummer wird den E. die Ausgabe- und Bestimmungsstation, soweit erforderlich unter Bezeichnung des Weges, die Gattung des Zuges, die Wagenklasse und der Fahrpreis aufgedruckt. Vielfach werden sie auch sonst noch mit für den Inhaber wissenswerten Angaben versehen. Für welche Wagenklasse die E. gelten, ist außer aus ihrem Ausdruck auch aus ihrer Farbe zu ersehen. Die E. sind für die erste Klasse gelb, zweite Klasse grün, dritte Klasse braun, vierte Klasse grau. Die für Schnellzüge gültigen Fahrkarten sind durch eine senkrechte rote Linie gekennzeichnet. Soll eine Karte als Kinderkarte (s. Eisenbahntarife) verwendet werden, so wird bei der Ausgabe ein durch einen schrägen Strich begrenzter Abschnitt abgetrennt. Die Rückfahrkarten unterscheiden sich von den Karten für einfache Fahrt durch einen weißen Längsstreifen (und rote Linie) in der Mitte. Die Militärkarten sind querseitig geteilt, halb weiß (l.), halb rosa (r.), Hundekarten weiß, Fahrradkarten weiß mit rotem Querstreifen, Nachlöse- (Zuschlags-) Karten zu 1 und 6 Mk. grün und gelb. Die Rückfahrkarten gelten auf den preußischen Staatsbahnen und den meisten norddeutschen Bahnen für alle fahrplanmäßigen Züge, auch die Schnellzüge, auf den süddeutschen Bahnen für diese nur gegen Lösung von Zuschlagskarten. Ihre aus dem Ausdruck ersichtliche Gültigkeitsdauer (der Tag der Lösung wird mitgerechnet) betrug auf den meisten deutschen Bahnen für Entfernungen bis zu 200 km 3 Tage und für je 100 km 1 Tag mehr. Mit dem 4. Juli 1901 wurde die Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten von der preußischen Staatseisenbahnverwaltung und, ihrem Beispiel folgend, auch von sämtlichen übrigen deutschen Eisenbahnverwaltungen auf 45 Tage verlängert. Die Rückfahrt muß spätestens bis Mitternacht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beendet sein. Der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte erlischt 5 Minuten vor Abgang des Zuges. Beim Mangel direkter Fahrkarten auf der Abgangsstation ist telegraphische Vorausbestellung der erforderlichen Fahrkarten und Gepäckscheine gegen eine Gebühr von 50 (auf den preußischen Staatsbahnen 25) Ps. zulässig. Gelöste und noch nicht entwertete Fahrkarten können gegen solche höherer oder niederer Klassen oder nach einer andern Station auf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abgang des Zuges umgetauscht werden.

Die E. berechtigen zur Fahrt mit allen fahrplanmäßigen Zügen mit entsprechender Wagenklasse, ausschließlich der Expreßzüge. Bei den Durchgangs- (D-) Zügen (s. Eisenbahnzüge) ist außer dem gewöhnlichen Fahrpreis noch ein tarifmäßiger Zuschlag für eine Platzkarte zu entrichten.

Zeit- (Monats-) Karten (s. Eisenbahntarife) werden für den regelmäßigen (täglichen) Verkehr zwischen zwei Stationen ausgefertigt. Arbeiter-Wochen- und Arbeiter-Rückfahrkarten werden an Arbeiter zur Fahrt in 4. oder, soweit diese nicht vorhanden ist, in 3. Wagenklasse zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstelle ausgegeben (s. Eisenbahntarife).

Feste Runoreisekarten (s. Eisenbahntarife) werden in Mittel- und Süddeutschland für bestimmte, genau vorgeschriebene kleinere Rundreisen mit Gültigkeitsdauer[523] von 3–45 Tagen ausgegeben. Fahrscheinhefte bestehen aus einzelnen, auf bestimmte Strecken lautenden Fahrscheinen, die mit einem Umschlag zusammengeheftet sind und die gleichen Farben tragen wie die E. Sie werden, gleich den Rundreisekarten, nur für die ersten drei Wagenklassen hergestellt und nur für weitere Rundreisen ausgegeben.

Zusammenstellbare Fahrscheinhefte werden während des ganzen Jahres ausgefertigt zur Ausführung a) von in sich geschlossenen Rundfahrten; b) von gewöhnlichen Hin- und Rückfahrten über die gleichen Strecken; c) von Reisen, die sich z. T. aus Hin- und Rückfahrten über die gleichen Strecken, z. T. aus einer oder mehreren Rundfahrten zusammensetzen. Bedingung für die Ausgabe der zusammenstellbaren Fahrscheinhefte ist ein Reiseweg von mindestens 600 km, wobei jedoch die Ausgangsstation, zu der die Reise wieder zurückführen muß, vor deren Vollendung nicht wieder berührt werden darf. Die Gültigkeitsdauer beträgt 45 Tage, bei Reisen von 2000 km und mehr 60 Tage. Freigepäck wird nicht gewährt. Diese Fahrscheine umfassen folgende Verkehrsgebiete: Deutschland, Luxemburg, Österreich-Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Orient, Belgien, die Niederlande, Frankreich, die Schweiz, Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen und Italien. Die Rundreise- und Sommerkarten sowie die Fahrscheinhefte gelten zu allen Zügen, welche die betreffende Wagenklasse führen, mit Ausnahme der von den Verwaltungen nicht in eigner Regie gefahrenen Züge, wie z. B. der von der Internationalen Schlafwagengesellschaft zu Brüssel eingerichteten Orientexpreßzüge (s. Eisenbahnzüge). Ihre Gültigkeitsdauer erlischt in der Regel mit der Mitternacht des letzten Tages, wobei als erster Tag stets der Tag der Lösung gilt. Die zusammenstellbaren Fahrscheinhefte müssen mindestens 24 Stunden vor Antritt der Reise schriftlich unter genauer Ausfüllung eines Bestellscheins verlangt werden. Die Reise kann innerhalb der Gültigkeitsdauer zu jeder Zeit angetreten werden. Näheres ergeben die den meisten Kursbüchern (s. Eisenbahnfahrpläne) beigefügten Auszüge der wichtigsten Bestimmungen für den Personenverkehr. Alle Fahrtausweise zu ermäßigten Preisen, die zu mehr als einer Fahrt berechtigen, sind nicht übertragbar, sondern nur für die Person gültig, die mit ihnen die Reise begonnen hat.

Kilometerbillette lauten nicht auf eine bestimmte Strecke von einer Station zur andern, sondern berechtigen zur Eisenbahnfahrt auf gewisse Entfernungen (5, 10, 20 km etc.). Sie gewähren bei häufiger Benutzung der Eisenbahn, bez. bei weiten Reisen und bei Vorausbezahlung des Fahrgeldes für eine gewisse Zahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Jahresfrist) zu durchfahrender Kilometer Bahnlänge (500, 1000 km oder mehr) eine Fahrpreisermäßigung, die gewöhnlich um so höher ist, je mehr Kilometer Bahnlänge in der festgesetzten Frist durchfahren werden. Die Kilometerbillette wurden zuerst auf amerikanischen Eisenbahnen eingeführt. Seit 1. Mai 1895 werden auf den badischen Eisenbahnen Kilometerhefte ausgegeben, die zum Befahren beliebiger Strecken der badischen Eisenbahnen in einer Gesamtlänge von 1000 km während eines Jahres berechtigen. Die Gültigkeitsdauer kann mit jedem Tage beginnen und geht bis zum gleichen Tage (diesen ausgeschlossen) des folgenden Jahres. Das Heft wird auf eine bestimmte Person ausgestellt, deren Name und Wohnort darauf vermerkt wird, und von der es unterschrieben werden muß. Es gilt indes nicht allein für diese Person, sondern auch für die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen und sonstigen Personen (Besuch) sowie für ihr Dienst- und Geschäftspersonal, gleichviel, ob der Eigentümer des Heftes mit diesen Personen zusammenfährt oder nicht. Der Preis ist durch Übernahme der Sätze für Personenzug-Rückfahrkarten gefunden und auf 60 Mk. für die erste, 40 Mk. für die zweite und 25 Mk. für die dritte Klasse festgesetzt. Die Hefte gelten auch zur Benutzung der Schnellzüge.

Die Kilometerhefte erschweren den Fahrkartenausgabe- und Kontrolldienst. Die mit ihnen verbundene Fahrpreisermäßigung kommt nicht der Gesamtheit des reisenden Publikums, sondern nur einem verhältnismäßig geringen Teile, den Geschäftsreisenden und allenfalls noch den oft und den weitere Strecken fahrenden Vergnügungsreisenden, zu gute. In Württemberg sind seit 16. Dez. 1893 eingeführt: 1) E., die den Inhaber berechtigen, während 15 Tagen sämtliche Strecken der Württembergischen Staatsbahn mit allen fahrplanmäßigen Zügen (in Schnellzügen ohne Zuschlag) in beliebiger Richtung und beliebig oft zu befahren. Preis: 1. Klasse 45,2. Klasse 30,3. Klasse 20 Mk.; für Kinder keine besondere Ermäßigung. 2) Fahrscheinbücher für 30 Fahrten innerhalb eines Jahres zwischen zwei bestimmten Stationen. Die dabei gewährte Ermäßigung beträgt ein Drittel des normalen Fahrpreises. Für Kinder werden solche Fahrscheinbücher zum halben Preis abgegeben.

Platzkarten sind (zuerst auf den preußischen Staatsbahnen) in neuerer Zeit bei den sogen. D- (Durchgangs-) Zügen (s. Eisenbahnzüge) eingeführt. Die Plätze in den Wagen dieser Züge sind numeriert; zu ihrer Benutzung ist außer einer für Schnellzüge gültigen Fahrkarte noch eine besondere, auf einen bestimmten Platz lautende (Platz-) Karte zu lösen. Es geschieht dies namentlich, um die Reisenden des Lokalverkehrs (auf kurze Strecken) von den betreffenden (D-)Zügen fernzuhalten und damit den eigentlichen Zweck dieser Züge zu sichern, dem Durchgangs- (Fern-) Verkehr zu dienen; sodann aber auch als Gegenleistung für die in diesen Zügen gebotene größere Bequemlichkeit (freiere Bewegung, bessere Ausstattung und besonders ruhiger Gang der Wagen, Restaurationsbetrieb im Zuge).

Das jetzige Fahrkartensystem erfordert auf jeder Station die Bereithaltung einer großen Anzahl verschiedener Sorten von Fahrkarten, für jede Station, mit der direkter Verkehr besteht, für jede Zuggattung (Schnell-, Personenzüge), Wagenklasse etc. Im innern und im Vorortverkehr der großen Städte hat man die betreffenden Strecken in bestimmte, mehrere Stationen umfassende Zanen eingeteilt, und die innerhalb dieser Zonen gültigen Fahrkarten dürfen in be iden Richtungen benutzt werden, während die gewöhnlichen Fahrkarten zur Fahrt nur in einer bestimmten Richtung berechtigen. Auf den ungarischen Bahnen ist durch Einführung des neuen Zonentarifs (s. Eisenbahntarife) eine wesentliche Vereinfachung der Herstellung und Verausgabung der E. ermöglicht worden.

Die Prüfung der E. auf ihre Gültigkeit zu einer beabsichtigten oder vollendeten Fahrt und ihre Abnahme bei Beendigung der Fahrt geschieht beim Betreten und Verlassen der Bahnsteige oder an und in den Zügen durch das Fahrpersonal. Die Prüfung und Abnahme der E. in den Zügen während der Fahrt unter Betreten der an den äußern Seiten der Wagen entlang führenden Trittbretter ist indes mit[524] großen Gefahren für Leben und Gesundheit der Fahrbeamten verbunden. Um diese Gefahren zu vermeiden, ist man, dem Beispiele des Auslandes folgend, zuerst auf den preußischen Staatsbahnen, später in Bayern und Sachsen, neuerdings auch in Baden und Württemberg, zur Einführung der Bahnsteigsperre (s. d.) übergegangen. Außer der regelmäßigen Prüfung der E. werden zur Vermeidung von Unterschleifen vielfach noch unerwartete Prüfungen von besonders dazu bestellten Beamten (Zugrevisoren) und von den Stationsbeamten vorgenommen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 523-525.
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