Firma

[296] Firma, 1) (lat.), schriftlicher, mit Beobachtung der herkömmlichen Formalitäten abgefaßter Aufsatz, z.B. über einen Kauf, Pacht; 2) (ital. Ragione, Ditta, franz. Raison), det Handelsname einer Person od. der kaufmännische Gesammtname einer Handelsgesellschaft, unter welchem dieselbe gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt u. welcher als Unterschrift bei. ihrem Handelsbetriebe dient. Im letzteren Falle bezeichnet die F. die Gesellschaft als solche u. bildet sonach den Gegensatz zu den einzelnen Gesellschaften, mögen diese nun ganz für sich od. auch zusammen, aber nur nicht nach den Grundsätzen der dauernd eingegangenen Handelsgesellschaft handeln. Die Wahl der F. ist nach dem genmeinen deutschen Handelsgebrauch dem Belieben der Einzelnen überlassen: auch gegen die Wahl einer schon bestehenden F. läßt sich daher, wenigstens nach Gemeinem Rechte, nichts einwenden. Bei der offenen Handelsgesellschaft u. der Commanditgesellschaft wird die F. in der Regel aus dem Namen der Gesellschafter, entweder aller od. der am Meisten betheiligten, mit dem Zusatze & Compagnie gebildet. Doch läßt sich auf den letzteren Zusatz etwas Bestimm tes nicht bauen, da derselbe auch ohne glle Bedeutung vorkommt, sowie auch die Namen längst verstorbener od. ausgetretener Mitglieder oft in der F. festgehalten werden, um den Credit der Gesellschaft zu erhalten. Bei der Actiengesellschaft wird der Name der F. entweder von dem Gegenstand des Geschäftes od. einer geographischen Beziehung hergenommen, zuweilen auch ganz willkürlich (Iduna, Perseverantia) gewählt. Einer besonderen öffentlichen Anzeige der F. bedarf es gemeinrechtlich ebenfalls nicht, obwohl dieselbe bei Erlassung des Circulars, durch welches die Bildung des Geschäfts den Geschäftsfreunden angezeigt wird, regelmäßig ebenfalls mitgetheilt wird. Neuere Particularrechte haben aber diese Ungebundenheiten, welche manche Gefahren für die Sicherheit des Geschäftsver kehres in sich tragen, in engere Schranken gewiesen. Zu diesen Beschränkungen gehört vorzüglich die Bestimmung, daß jede F. bei gewissen Behörden (den Handelsgerichten, Handelskammern, der Börse, Kramerinnung etc.) bei Strafe angezeigt u. protokollirt werden muß; ferner, daß die F. sich von allen bereits bekgunt gemachten sattsam unterscheiden muß u. daher eine schon bestehende F. nicht ohne merkliche Abänderung gewählt werden darf (z.B. Preußisches Landrecht II. 8 §. 621,622); daß bei der offenen Handelsgesellschaft die F. den Namen des öffentlichen Gesellschafters od. wenigstens den Zusatz »u. Compagnie« annehmen muß, umgekehrt aber den letzteren Zusatz nicht annehmen darf, wenn entweder überhaupt keine öffentlichen od. nur stille Gesellschafter vorhanden sind (z.B. Code de commerce, Art. 21, ebenso in Österreich), u. daß daher, wenn der Name des stillen Gesellschafters dennoch in der F. erscheint, er dem Dritten als offener Gesellschafter verhaftlich ist (z.B. Preußisches Lgndrecht II. 8. §. 651,652). Beim Tode des Inhabers od. der Auflösung des Geschäfts kann die F. an Andere abgetreten werden. Eigenthümlich ist dabei dem Österreichischen Rechte die Stralzirungsfirma, welche dann, wenn ein Kaufmann seine Handlungsbefugniß niederlegt od. stirbt, von ihm od. seinen Erben behufs der Realisirung der vorhandenen Waarenvorräthe angenommen wird. Die Stralzirungsfirma (per stralzio N. N. lautend) muß, wie andere Firmen, ebenfalls bei dem Handelsgerichte eingereicht werden. Da die Bezeichnung der F. bei offenen Handelsgeschäften gewöhnlich auch auf einer Tafel über dem Geschäftslocale aufgehängt wird, so nennt man auch 3) diese Tafel die F.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 296.
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