Namensrecht

[403] Namensrecht, das Recht, einen bestimmten Namen zu führen. Die Römer hatten regelmäßig drei Namen, das nomen, den die gens, das cognomen, den die Familie, und das praenomen, den das Individuum bezeichnenden Namen z. B. Cajus Julius Cäsar oder Publius Ovidius Naso. Nomen und cognomen waren vererblich, das praenomen wurde jedem besonders gegeben. Die übrigen Völker und auch die Germanen hatten nur einen einzigen besonders beigelegten Namen, der allerdings vielfach durch den Ort der Herkunft, durch den Namen des Vaters etc. ergänzt wurde. Erst seit dem 14. Jahrh. wurde es allgemein üblich, daß jeder neben seinem vererblichen Familiennamen auch einen Vornamen sich beilegte. Die Juden wurden erst zu Anfang des 19. Jahrh. (in Preußen durch das Edikt vom 11. März 1812, in Bayern durch Edikt vom 10. Juni 1813, in Württemberg durch Gesetz vom 25. April 1828, in Österreich durch Patent vom 23. Juli 1787) zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet, wobei ihnen verboten wurde, Namen bekannter Familien oder solche, die ohnehin schon häufig geführt wurden, zu ihren Familiennamen zu wählen. Es umfaßt daher heute das N. das Recht, einen bestimmten Familien- und Vornamen zu führen. Der Familienname wird durch die Geburt erworben, wobei das eheliche Kind den Namen des Vaters, das uneheliche den der Mutter erhält. Findelkinder erhalten, wenn ihre Abstammung nicht zu ermitteln ist, ihren Namen (sogen. Notname) von der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie gefunden wurden. Die Adelsbezeichnungen wie: von, Edler von, Freiherr, Graf, Fürst etc. sind als Standeskennzeichen und nicht als Namensbestandteile zu betrachten, wohl aber die vielfach vorkommenden adelsähnlichen Wörter: von der, van, ten, wie von der Heidt, von der Pfordten, van Wien etc. Neben dem Familiennamen muß jeder Deutsche mindestens einen Vornamen haben, einer dieser Vornamen bildet den Rufnamen, der übrigens beliebig geändert werden kann. In der Wahl der Vornamen besteht keine Beschränkung in Deutschland (in Frankreich dürfen nur Namen gewählt werden, die im Kalender vorkommen oder aus der alten Geschichte bekannt sind), nur dürfen keine anstößigen, lächerlichen, sinnlosen (z. B. Lassalline) Namen gewählt werden. Außerdem sind seit Erlaß des Personenstandsgesetzes in einzelnen deutschen Bundesstaaten Weisungen an die Standesbeamten ergangen, welche die Wahl der Vornamen einschränken, z. B. sollen in Sachsen-Weimar-Eisenach und in Sachsen-Meiningen die Standesbeamten darauf hinwirken, daß nicht ganz gleiche Vornamen eingetragen werden, die bereits Personen mit ganz gleichen Familiennamen in dem betreffenden Standesamtsbezirk oder Ort führen, in Elsaß-Lothringen haben die Standesbeamten Abkürzungen der gebräuchlichen Vornamen und im deutschen Sprachgebiet französische Vornamen zurückzuweisen. Die Beurkundung der Vornamen geschieht durch ihre Angabe vor dem Standesamt und Eintragung in das Geburtsregister. Sie hat entweder bei Anmeldung der Geburt oder spätestens zwei Monate nach der Geburt zu erfolgen. Die Wahl der Vornamen steht den Eltern, in erster Linie dem Vater zu, fehlen beide, so tritt der Vormund ein. – Bei der Wichtigkeit, die der Name für das Einzelindividuum hat, ist auch ein sogen. Namensschutz unbedingt notwendig, d.h. ein Schutz zum Gebrauch des Namens und ein Schutz gegen Eingriffe in dies Gebrauchsrecht gegen Namensmißbrauch. Früher viel bestritten, hat dieser Namensschutz durch den § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine feste Gestalt bekommen, indem er dem Berechtigten, dem von einem andern das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten oder dessen Interesse dadurch verletzt wird, daß ein andrer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, eine Klage auf Beseitigung dieser Beeinträchtigung, und wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, eine Klage auf deren Unterlassung gibt. Dieser Schutz erstreckt sich auf Familien- und Vorname, auf Handelsname[403] und Firma sowie nach richtiger Auffassung auch auf das Pseudonym (s. d.). Im gewerblichen Leben hat der Name vielfach noch einen besondern Wert dadurch, daß mit ihm beim Publikum eine bestimmte Vorstellung verbunden ist. Damit nicht unbefugterweise ein andrer den guten Klang, dessen sich ein Name beim Publikum erfreut, für sich verwertet, bestimmt § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs, daß derjenige, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen in einer Weise benutzt, die darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen hervorzurufen, dessen sich ein andrer befugterweise bedient, diesem zum Schadenersatz verpflichtet ist und außerdem klageweise zur Unterlassung der mißbräuchlichen Namensbenutzung angehalten werden kann. Führt natürlich dieser Andre in Wirklichkeit den gleichen Namen, so kann ihm die Namensführung nicht untersagt werden. Einen weitern Namensschutz gewährt § 13 und 14 des Warenzeichengesetzes, nach dem jeder seinen Namen auf Waren, deren Verpackung oder Umhüllung anbringen kann. Wählt aber jemand hierzu wissentlich den Namen eines andern, so wird er mit einer Geldstrafe von 150–5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Außerdem haftet er dem Verletzten, gleichviel ob er wissentlich oder fahrlässig gehandelt hat, für den etwa daraus entstandenen Schaden. Über N. des Kaufmanns s. Firma. Vgl. Süpfle, Das N. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Karlsr. 1899); Kollrack, Die Namen und Namensänderungen in Preußen (Berl. 1901); Isaac, Der Schutz des Namens nach den Reichsgesetzen (das. 1901); Stückelberg, Der Privatname im modernen bürgerlichen Recht (Basel 1901); Opet, N. des Bürgerlichen Gesetzbuches (im »Archiv für zivilistische Praxis«, Bd. 87, S. 313 ff.); Küntzel in Gruchots »Beiträgen«, Bd. 41, S. 441; Kaserer, Über die Personennamen und deren Änderung nach österreichischen Gesetzen (Wien 1879); Stern, Über das Namenwesen nach österreichischem Recht (»Zeitschrift für Verwaltungsrecht«, 1893, Nr. 50 ff.); G. Cohn, Neue Rechtsgüter. Das Recht am eignen Namen etc. (Berl. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 403-404.
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