[691] Geschoßdiebstahl, die widerrechtliche Wegnahme von Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen oder von Munition, die bei den Übungen der Artillerie verschossen wurde. Nach § 291 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches steht hierauf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 Mk.