Geschoßdiebstahl

[691] Geschoßdiebstahl, die widerrechtliche Wegnahme von Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen oder von Munition, die bei den Übungen der Artillerie verschossen wurde. Nach § 291 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches steht hierauf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 Mk.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 691.
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