[716] Gesellenausschüsse sind die Ausschüsse, die nach § 95 und 103,1 der Deutschen Reichsgewerbeordnung von den bei Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen gewählt und an der Verwaltung der Innungen und der Handwerkskammer beteiligt sind. Die G. der Innung werden von allen bei dieser beschäftigten volljährigen, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Gesellen gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der zum Amt eines Schöffen fähig ist. Die G. haben bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung (s.d.) sowie bei Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen mitzuwirken, für welche die Gesellen Beiträge zu entrichten oder eine besondere Mühewaltung zu übernehmen haben, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Die G. der Handwerkskammer werden von den Gesellen der Innung des Handwerkskammerbezirks gewählt. Ihnen steht die Mitwirkung beim Erlaß von Vorschriften über Regelung des Lehrlingswesens, bei Abgaben von Gutachten und Berichterstattung über Angelegenheiten des Gesellen- und Lehrlingswesens und bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse zu.