[752] Gesundheitskommissionen (Sanitätskommissionen), Kommissionen zur Beratung und Unterstützung der Behörden behufs Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankheiten. Sanitätskommissionen wurden 1835 in Preußen eingerichtet, und durch Gesetz vom 16. Sept. 1899 ist die Bildung von G. neu geregelt worden. Für jede Gemeinde mit mehr als 5000 Einw. ist eine G. zu bilden. In größern Städten können die städtischen Behörden Unterkommissionen für einzelne Bezirke bilden. In ländlichen Gemeinden befindet der Landrat über Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Geschäftsgang der Kommission. Die Mitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Der Kreisarzt kann an allen Sitzungen der G. teilnehmen und darf jederzeit ihre Zusammenberufung verlangen. In allen Verhandlungen der G. hat der Kreisarzt beratende Stimme und muß jederzeit gehört werden. Die G. hat die Aufgabe, von den gesundheitlichen Verhältnissen des Ortes durch gemeinsame Besichtigungen sich Kenntnis zu verschaffen und die Maßnahmen der Polizeibehörde, insbes. bei der Verhütung des Ausbruches oder der Verbreitung gemeingefährlicher Krankheiten, in geeigneter Weise (Untersuchung von Wohnungen, Belehrung der Bevölkerung etc.) zu unterstützen; über alle ihr von dem Landrat, von der Polizeibehörde und dem Gemeindevorstand vorgelegten Fragen des Gesundheitswesens sich gutachtlich zu äußern und diesen Behörden Vorschläge auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu machen. In Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern kann eine G. gebildet werden. In Städten muß die Bildung erfolgen, wenn der Regierungspräsident sie anordnet. In Landgemeinden kann sie von dem Landrat im Einverständnis mit dem Kreisausschuß angeordnet werden. Die bestehenden Sanitätskommissionen werden aufgehoben, doch ist der Minister der Medizinalangelegenheiten ermächtigt, sie in gewissen Fällen bestehen zu lassen.