Kreisarzt

[627] Kreisarzt (früher Physikus), in Preußen der staatliche Gesundheitsbeamte des Kreises, der technische Berater des Landrats, in Stadtkreisen der Polizeibehörde und dem Regierungspräsidenten unmittelbar unterstellt. Die Anstellung als K. erfolgt durch den Minister, sie erfordert den Nachweis der Approbation als Arzt, den Erwerb der medizinischen Doktorwürde bei einer preußischen Universität (über die Zulassung der Doktorwürde, die bei einer andern Universität erworben ist, entscheidet der Minister), das Bestehen der kreisärztlichen Prüfung, den Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach der Approbation als Arzt. Unter besondern Verhältnissen können vollbesoldete Kreisärzte angestellt werden. Diese beziehen festes Diensteinkommen unter Ausschluß von Gebühren, und es wird ihnen die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis mit Ausnahme von dringenden Fällen und von Konsultationen mit andern Ärzten untersagt. Annahme von Nebenämtern kann ihnen gestattet werden. Für Stadtkreise können die als Kommunalbeamte angestellten Stadtärzte vom Minister mit Wahrnehmung der Obliegenheiten des Kreisarztes beauftragt werden. Dem K. können ein oder mehrere kreisärztlich geprüfte Ärzte vom Minister widerruflich als Assistenten beigegeben werden. Der K. hat auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sich gutachtlich zu äußern, auch an den Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages auf Ersuchen dieser Körperschaften oder ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme teilzunehmen; die gesundheitlichen Verhältnisse des Kreises zu beobachten und auf die Bevölkerung aufklärend und belehrend einzuwirken; die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung und der hierauf bezüglichen Anordnungen zu überwachen und die Heilanstalten und anderweitige Einrichtungen im Interesse des Gesundheitswesens zu beaufsichtigen; auch hat er über das Apotheken- und Hebammenwesen, über die Heilgehilfen etc. Aussicht zu führen. Landrat und Ortspolizei sollen vor Erlaß von Polizeiverordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, die das Gesundheitswesen betreffen, den K. hören. Bei Gefahr im Verzug kann der K., wenn ein vorheriges Benehmen mit der Ortspolizeibehörde nicht angängig ist, die zur Verhütung, Feststellung, Abwehr und Unterdrückung einer gemeingefährlichen Krankheit erforderlichen vorläufigen Anordnungen treffen. Solche Anordnungen sind dem Landrat und der Ortspolizeibehörde sofort mitzuteilen. Sie bleiben in Kraft, bis von der zuständigen Behörde anderweitige Verfügung getroffen wird. Der K. ist der Gerichtsarzt seines Amtsbezirks. Wo besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Wahrnehmung der gerichtsärztlichen Geschäfte besondern Gerichtsärzten übertragen werden. Vgl. Schlockow, Der K. (5. Aufl. von Roth und Leppmann, Berl. 1900, 2 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 627.
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