[756] Gesundheitsrat (Reichsgesundheitsrat), eine durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 geschaffene Behörde, deren Mitglieder (zurzeit 79) vom Bundesrat auf 5 Jahre gewählt werden. Der G. hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der diesem Amt zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen. Er kann sich, um Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden unmittelbar in Verbindung setzen sowie Vertreter absenden, die unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen. Der G. ist in neun Ausschüsse geteilt, die in der Regel einzeln zu Beratungen sich vereinigen. In den G. ausgegangen ist die frühere Arzneibuchkommission. Zur Unterstützung des Gesundheitsamtes auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft besteht ein besonderer Beirat, dessen Mitglieder vom Reichskanzler auf 5 Jahre berufen werden.