Getränkesteuern

[757] Getränkesteuern sind die schon seit alter Zeit und in fast allen Ländern vorkommenden Aufwandsteuern auf geistige Getränke, vornehmlich Bier, Branntwein, Wein und Obstwein. Sie empfehlen sich insbes. durch ihre große, mit zunehmender Bevölkerung. steigende Ergiebigkeit, dann dadurch, daß sie Gegenstände treffen, die als reine Genußmittel nicht unentbehrlich sind, deren Konsum vielmehr, wenn er ein gewisses Maß überschreitet, echter Luxuskonsum und gesundheitsschädlich ist. Sie ermöglichen deshalb Selbstbelastung und-Entlastung und treffen endlich vorwiegend die arbeitsfähige männliche Bevölkerung. Dagegen ist die Erhebung, da die Erzeugung der steuerpflichtigen Produkte zersplittert ist, schwer, kostspielig und für den Betrieb meist sehr belästigend. Die Unterscheidung nach Qualitäten ist ebenso schwer durchführbar wie die richtige Bestimmung des Verhältnisses, in dem die Steuersätze der verschiedenen Getränke zueinander stehen sollen. Auch bereitet die Frage der Rückvergütung bei Ausfuhr oder Verwendung für gewerbliche Zwecke nicht geringe Schwierigkeiten. S. die Einzelartikel: »Bier-, Branntwein-, Wein- und Schanksteuer«. Vgl. Eheberg, G., im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 4 (2. Aufl., Jena 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 757.
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