[793] Gewerberat, in Preußen der Titel für die Fabrikinspektoren (s. Fabrikinspektion). Auch Bezeichnung für ein in Preußen durch Verordnung vom 9. Febr. 1849 eingeführtes Institut zur Förderung der allgemeinen Interessen des Handwerks- und Fabrikbetriebes und zur Durchführung der die bisherige Gewerbefreiheit beschränkenden Vorschriften der Verordnung (s. Gewerbegesetzgebung, S. 787). Die Gewerberäte sollten für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerblichen Verkehrs das Bedürfnis eines solchen obwaltete, auf den Antrag von Gewerbtreibenden errichtet werden. Die Mitglieder wurden zu gleichen Teilen aus dem Handwerker-, Fabrikanten- und Handelsstand gewählt, die Mitglieder der Handwerks- und Fabrikabteilung bestanden aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (Das Gesetz vom 15. Mai 1854 beschränkte das aktive Wahlrecht zum G. auf selbständige Gewerbtreibende und Gemeindewähler).[793] Die Gewerberäte waren mit weitgehenden obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattet. Doch ließen ihre unzweckmäßige Zusammensetzung, die Unbestimmtheit der ihnen erteilten Befugnisse, vor allem aber Mangel an Interesse in den Kreisen der Gewerbtreibenden selbst die Gewerberäte nicht zu der gehofften Wirksamkeit kommen. Von 96, die 1849 gebildet wurden, löste sich der letzte (in Berlin) 1864 auf.