Gotteslästerung

[175] Gotteslästerung (Blasphemie), Beschimpfung von Gegenständen religiöser Verehrung. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 166) bedroht mit Gefängnis von einem Tage bis zu 3 Jahren denjenigen, der öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert und dadurch ein Ärgernis gibt, Zur Strafbarkeit der G. ist mithin erforderlich: 1) Öffentlichkeit der Äußerung, d.h. Zugänglichkeit für einen nicht geschlossenen Kreis; 2) Roheit des Ausdruckes; 3) tatsächliche Erregung eines Ärgernisses, d.h. die Verletzung des religiösen Gefühls mindestens Eines andern. Wesentlich strenger ist das österreichische Strafgesetzbuch (§ 122, Z. 1), das für strafbar erklärt: »wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreiteten Schriften Gott lästert«. Die Strafe (§ 123, 124) beträgt im Mindestmaß 6 Monate Kerker und kann bis auf 10 Jahre schweren Kerker steigen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 175.
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