Grundrechte

[455] Grundrechte sind diejenigen Freiheiten der Staatsbürger, welche die Grundlage des Rechtsstaates bilden sollen, wie sie die Engländer in ihrer Magna Charta, ihrer Petition of rights und Bill of rights besitzen, und die man in der ersten französischen Revolution als »allgemeine Menschenrechte« (droits de l'homme) bezeichnete, so namentlich die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit des Eigentums und die Gleichheit vor dem Gesetz. Das Streben nach Erweiterung dieser Volksrechte fand einen besondern Ausdruck in den 1848 von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen, 21. Dez. d. J. als Reichsgesetz verkündeten und auch in die Reichsverfassung vom 28. März 1849 mit aufgenommenen Grundrechten für das deutsche Volk, die demnächst auch von den deutschen Staaten mit Ausnahme Österreichs, Preußens, Bayerns, Hannovers und einiger der kleinsten anerkannt wurden. Der 1851 wieder eingesetzte Bundestag hob durch Beschluß vom 23. Aug. d. J. die G. förmlich auf und verfügte, daß sie allerorten, wo sie eingeführt worden waren, wieder außer Geltung gesetzt und, wo sie schon in die Landesgesetzgebung selbst übergegangen seien, wenigstens einer Durchsicht unterstellt und mit den Bundesgesetzen in Übereinstimmung gebracht werden sollten. Infolge dieses Bundesbeschlusses sind die G. nach und nach in allen deutschen Staaten, wo sie eingeführt worden waren, wieder aufgehoben oder durchgesehen worden. Die dermalige deutsche Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat jedoch fast alle wichtigern Einrichtungen von praktischem Wert gebracht, die einst jene G. des deutschen Volkes verheißen hatten, und so ist es auch in Österreich geschehen durch die Staatsgrundgesetze vom 21. Dez. 1867.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 455.
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