[584] Habĕaskorpusakte, engl. Staatsgrundgesetz von 1679 zum Schutz der persönlichen Freiheit (vgl. Großbritannien, S. 400). Habeas corpus (lat., »du habest den Körper«) heißt in der engl. Rechtssprache der richterliche Befehl an denjenigen, der jemand in Hast hält, den Verhafteten vor den Richter zu bringen, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Hast feststelle und wegen Einleitung strafrechtlicher Untersuchung das Erforderliche wahrnehme. Schon durch die ältesten Rechtsgewohnheiten der Engländer war nämlich die persönliche Freiheit gewährleistet, und spätere Staatsgrundgesetze haben diese Gewährleistung ausdrücklich bestätigt. Nach der Magna Charta von 1215 soll der freie Mann nur infolge gesetzlicher Aburteilung von seinesgleichen (aequalium) oder gemäß einem Landesgesetz verhaftet und eingekerkert werden. Um willkürlicher Verhaftung auf Befehl des Königs vorzubeugen, sprach das Parlament in seiner Erklärung von 1627 über die allgemeinen Freiheiten der Engländer (Petition of rights) ausdrücklich aus, daß kein freier Mann ohne Angabe eines Grundes, wogegen er sich dem Gesetz gemäß verteidigen könne, verhaftet oder gefangen gehalten werden dürfe. Weil aber die königliche Willkür auch jetzt noch Mittel fand, dieses Gesetz zu umgehen, wurde es durch Parlamentsakte noch genauer bestimmt. Karls II. Willkürherrschaft rief weitere Bestimmungen hervor, bis endlich 1679 die zweite Magna Charta der Engländer, die berühmte H., zustande kam, durch die jegliche Willkür bei der Verhaftung britischer Staatsangehörigen ausgeschlossen ist. Kein englischer Untertan kann hiernach ohne gerichtliche Untersuchung in Hast gehalten werden. Richter, Gefängnisaufseher und sonstige Beamte, die der Akte zuwiderhandeln, werden darin mit den nachdrücklichsten Strafen bedroht, die selbst die Gnade des Königs nicht abwenden kann. Nur in Fällen der dringendsten Not, wenn der Staat in Gefahr ist, kann, entsprechend dem in solchen Fällen auf dem Festland üblichen Belagerungszustand, die H. eine Zeitlang außer Geltung gesetzt werden, aber auch da nur infolge eines Parlamentsbeschlusses. Auch bleiben die Minister fortwährend verantwortlich; jedoch wird ihnen, wenn die H. wieder in Kraft tritt, wegen der inzwischen verfügten Verhaftnahmen gewöhnlich eine Bill of indemnity gegeben, wodurch etwaige Entschädigungsforderungen ausgeschlossen werden. Nach dem englischen Muster sind auch auf dem Festlande die Voraussetzungen, unter denen die Verhaftung eines Staatsbürgers erfolgen kann, genau festgesetzt worden. In der Regel kann sie nur auf Grund eines richterlichen schriftlichen Haftbefehls erfolgen (s. Haft).