Handelspfand

[737] Handelspfand, ein Pfand oder Pfandrecht, das ein Kaufmann an beweglichen Sachen oder an Rechten im Betrieb seines Handelsgewerbes erwirbt oder bestellt. Das Pfandrecht unterliegt im allgemeinen im Handel den gleichen Vorschriften wie im sonstigen Verkehr (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1204–1296). Das Handelsgesetzbuch gibt nur einzelne Sondervorschriften für das H. in den § 366–368. Zunächst dehnt § 366 den allgemeinen Schutz des redlichen Erwerbes auch auf den Fall aus, daß der Erwerber des Handelspfandes zwar den Verpfänder nicht für den Eigentümer gehalten oder zwar das entgegenstehende Recht eines Dritten gekannt, aber angenommen hat, daß jener zur Verfügung über die Pfandsache für den Eigentümer oder dinglich berechtigten Dritten befugt sei. Dieser weitgehende Schutz des guten Glaubens für das vertragsmäßige H. wird auch für das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers gewährt (§ 366, Absatz 2). Eine Sondervorschrift enthält § 367 für die Bankiers und Geldwechsler, bei denen guter Glaube als ausgeschlossen gilt, falls sie ein dem Eigentümer abhanden gekommenes Inhaberpapier (s. d.) erworben oder beliehen haben, das in dem letzten Jahr öffentlich als abhanden gekommen im »Reichsanzeiger« ausgeschrieben war. Im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 1234, nach dem zwischen der Androhung und Vollziehung des Pfandverkaufes eine Frist von 1 Monat liegen muß, setzt § 368 des Handelsgesetzbuches hierfür eine Frist von nur 1 Woche fest, falls die Verpfändung sowohl auf seiten des Pfandgläubigers als des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, also zwischen Kaufleuten im Betrieb ihres Handelsgewerbes stattfand. Auch für das gesetzliche Pfandrecht der obengenannten vier Arten von Kaufleuten gilt hinsichtlich dieser Wartefrist das Gleiche, wobei jedoch Spediteur und Frachtführer auch dann nur 1 Woche Wartefrist zu beobachten haben, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist (§ 368, Abs. 2). Vgl. auch Verfrachter, Schiffsgläubiger und Bodmerei.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 737.
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