[785] Kausalität (neulat.), Ursachlichkeit, die Abhängigkeit der Wirkung von der Ursache (s. d.); Prinzip der K., soviel wie Kausalgesetz (s. d.). In der Rechtswissenschaft hat der Kausalitätsbegriff (Kausalitätsprinzip) zu den lebhaftesten Auseinandersetzungen unter den Gelehrten geführt. Die herrschende Lehre nimmt für das Strafrecht im Anschluß an v. Buri an, daß Ursache jeder noch so unscheinbare Zustand, jedes noch so unbedeutende Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß gleichzeitig dadurch auch der Erfolg in Wegfall käme. Im Zivilrecht spielt die K. insonderheit bei der Schadenersatzlehre eine Rolle, indem für die Haftung für einen Schaden (Hauptausnahme Tierhaftung, s. Haftpflicht) stets ein Verschulden, d. h. eine vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung, vorliegen muß. Liegt auf seiten des Schädigers und des Geschädigten Verschulden, sogen. Mitverschulden oder konkurrierendes Verschulden vor, so ist die Ersatzpflicht danach zu bemessen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem andern Teile verursacht wurde (Bürgerliches Gesetzbuch, § 254). Vgl. Rümelin, Die Verwendung der Kausalbegriffe im Straf- und Zivilrecht (Tüb ing. 1900).