[430] Konstitution (lat.), Zusammensetzung, Begründung. Anordnung, Einrichtung; in der Rechtssprache soviel wie Festsetzung, Satzung, Rechtsbestimmung. Im römischen Reiche bezeichnete Constitutio jede kaiserliche Verordnung, neben den alten Volksschlüssen (leges) und den Senatuskonsulten Hauptquelle der Rechtsbildung. Auch im Mittelalter und bis in die neuere Zeit kommt die Bezeichnung K. für die Gesetze der Kaiser (z. B. die dem »Corpus juris civilis« beigefügten Konstitutionen Friedrichs II.) und der Landesherren vor, unter welch letztern die kursächsischen Konstitutionen von 1572 (vgl. Schletter, Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen, Leipz. 1857) hervorzuheben sind. Über die sogen. Konstitutionen der Apostels. Apostolische Konstitutionen. K. ist auch Bezeichnung für päpstliche Bulle, speziell für Clemens' IX. Bulle Unigenitus, deren Gegner »Antikonstitutionisten« genannt wurden (s. Jansenismus). Im Staatswesen bedeutet K. Verfassung, auch Verfassungsurkunde (Konstitutionsurkunde, Konstitutionsakte), besonders eine solche, die im monarchischen Staate das Repräsentativsystem feststellt, daher man als konstitutionelle Monarchie diejenige bezeichnet, in welcher der Monarch bei gewissen Akten der Staatsgewalt (insbes. Gesetzgebung und Ordnung des Staatshaushalts) an die Mitwirkung einer Volksvertretung gebunden ist. Konstitutionell (verfassungsfreundlich, bez. verfassungsmäßig) nennt man denjenigen, der auf die Aufrechthaltung einer solchen Verfassung bedacht ist, und ein Verhalten oder eine Bestimmung etc., wie sie einer derartigen Verfassung entsprechen.
Meyers-1905: Konstitution [2] · Chemische Konstitution