[313] Musikantenzünfte, im Mittelalter Vereinigungen der fahrenden Spielleute (Fiedler und Pfeifer) zu sogen. Bruderschaften, denen durch Privilegien die Ausübung ihres Gewerbes in bestimmten Distrikten als Recht zugesprochen und auch der Schutz des Gesetzes gesichert war. Die älteste Korporation dieser Art war die 1288 gegründete »Nikolaibruderschaft« in Wien, die später unter einem Musikantenvogt stand und in einem Oberspielgrafenamt (erst 1782 aufgehoben) die oberste Rechtsinstanz für Streitigkeiten der Musiker untereinander erhielt. Andre sind: die »Confrérie de Saint-Julien des ménestriers« in Paris (1330 gegründet), die königliche Privilegien erhielt und bis 1773 bestand; die »Bruderschaft vom heiligen Kreuz« in Uznach und die »Bruderschaft der Krone« in Straßburg, letztere unter Oberaufsicht der Herren von Rappoltstein, die vier »Pfeiferkönigen« die Exekutive übertrugen (vgl. Barre, Über die Bruderschaft der Pfeifer im Elsaß, Kolmar 1874); ferner die Musicians' Company of the city of London (1472 bestätigt), die einen Marschall (auf Lebenszeit) und zwei jährlich gewählte Wardeine (custodes) erhielt und mit veränderten Einrichtungen noch heute besteht, u.a. Organisation und Befugnisse dieser Gesellschaften und ihrer Vorsteher waren im großen und ganzen überall dieselben; in dem einer Zunft zugesprochenen Bezirk durfte niemand für Geld spielen oder singen, der nicht zur Zunft gehörte. Nach dem Vorbild dieser Korporationen entstanden dann seit dem 15. Jahrh. in fast allen Städten die Gilden der Stadt- oder Kunstpfeifer (Stadtzinkenisten), die unter Leitung eines Stadtmusikus (Stadtzinkenmeisters) standen und das obrigkeitliche Privilegium hatten, bei allen öffentlichen Gelegenheiten wie bürgerlichen Vorkommnissen (Hochzeiten, Begräbnissen etc.) die nötige Musik zu machen. Nach den Statuten der Gilden war jeder, der Mitglied derselben werden wollte, verpflichtet, sich vom Stadtmusikus als Lehrling aufdingen und nach überstandener Lehrzeit ordentlich lossprechen zu lassen.