Putatīvehe

[467] Putatīvehe (Matrimonium putativum), Glaubensehe, eine Ehe, bei der das der Gültigkeit der Ehe entgegenstehende Ehehindernis beiden oder auch nur einem Ehegatten unbekannt gewesen ist. Nach gemeinem Recht hat eine Ehe, bei deren Schließung beide Teile von dem Ehehindernis keine Kenntnis hatten, für beide Teile die Wirkung einer gültigen Ehe, hatte nur ein Teil keine Kenntnis hiervon, so hat sie für diesen allein die angegebene Wirkung. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den § 1345–1347 die Wirkungen einer P. dahin bestimmt, daß die Wirkungen der Ehenichtigkeit (s. Ehe, S. 405) einzutreten haben, wenn beide Teile von dem Vorhandensein des Ehehindernisses keine Kenntnis hatten. War dagegen dem einen Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt, so kann der andre entweder verlangen, daß es bezüglich der vermögensrechtlichen Folgen bei der Nichtigkeit verbleiben solle, oder aber daß der andre Teil all das zu leisten hat, was er zu leisten hätte, falls die Ehe geschieden und er als der allein schuldige Teil erklärt worden wäre. Beruht die Nichtigkeit der Ehe dagegen auf einem Formmangel, so treten unter jeder Bedingung die Folgen der Nichtigkeit ein, es sei denn, daß die Ehe in das Heiratsregister eingetragen ist. Wird eine wegen Drohung angefochtene Ehe für nichtig erklärt, so hat das erwähnte Wahlrecht der Gatte, der durch Drohung zur Eheschließung veranlaßt wurde; wurde sie dagegen wegen Irrtum für nichtig erklärt, so steht dies Wahlrecht dem zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten zu, falls er nicht selbst bei der Eheschließung den Irrtum kannte oder kennen mußte. Zur Ausübung dieses Wahlrechts kann der andre Ehegatte dem berechtigten eine angemessene Frist setzen. Kinder aus solchen Ehen, sogen. Putativkinder, gelten als eheliche, wenn nicht beide Ehegatten bei Schließung der Ehe ihre Nichtigkeit kannten. Liegt jedoch eine sogen. Nichtehe vor, d. h. beruht die Ehenichtigkeit auf einem Formmangel und ist nicht eingetragen, so gelten die ihr entstammten Kinder als uneheliche, auch wenn die Eltern von dem Ehehindernis keine Kenntnis hatten (§ 1699 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die als ehelich geltenden Kinder haben die gleichen Rechte wie die aus einer geschiedenen Ehe, bei der beide Ehegatten für schuldig erklärt wurden, jedoch nur für den Fall, daß beide Elternteile gutgläubig waren, d. h. von dem Ehehindernis keine Kenntnis hatten (§ 1700). War dagegen nur ein Elternteil gutgläubig, so hat bei Bösgläubigkeit des Vaters dieser nur die Pflichten (Unterhalt), aber nicht die Rechte (Erbrecht) der Vaterschaft, und der Mutter steht die elterliche Gewalt zu (§ 1701). War dagegen die Mutter bösgläubig, so wird sie wie eine für allein schuldig erklärte Frau behandelt, d. h. sie hat nur Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (§ 1636). Waren beide Eltern bei Eingehung der Ehe bösgläubig, so gilt das bei Art. »Kind« (S. 4) über uneheliche Kinder Gesagte mit dem Unterschied, daß das Kind gegen den Vater, bez. seine Erben einen Anspruch auf Unterhalt hat (§ 1703), die Vorschrift des § 1703 gilt jedoch nicht für den Fall einer Nichtehe. Vgl. auch Elterliche Gewalt und Kind, S. 4 ff. – In Österreich sind nach § 160 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1858 die einer ungültigen Ehe entstammenden Kinder dann völlig den ehelichen gleichgestellt, wenn auch nur ein Elternteil bei Schließung der Ehe im guten Glauben war, daß die Ehe gültig sei. Nur auf das Vermögen, das durch Familienanordnung der ehelichen Abstammung vorbehalten ist, haben sie keinen Anspruch.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 467.
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