Rehabilitation

[720] Rehabilitation (lat.), Wiederherstellung, »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« (s. d.). Im engern Sinne die Wiederherstellung der durch Strafurteil verlornen Ehrenrechte. Diese kann entweder im Gnadenweg erfolgen (Restitution), oder aber gesetzlich geregelt sein. Letzteres ist der Standpunkt der meisten außerdeutschen Rechte, wie auch des deutschen Militärrechts (s. unten); ersteres der des deutschen bürgerlichen Strafrechts. In den letzten Jahren wird von der Rechtswissenschaft mit Recht ein gesetzlicher Anspruch auf R. verlangt, d. h. dem Verurteilten, bez. Bestraften muß unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf R. eingeräumt werden. Besonders ausgebildet ist die R. in Frankreich, wo sie auf Grund eines genau vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt. Auch Rußland hat in seinem Entwurf zu einem Strafgesetzbuch ein Recht auf R. vorgesehen. Vgl. Delaquis und Polec, Materialien zur Lehre von der R. (Berl. 1905); Schiller, Die R. Verurteilter im schweizerischen Recht (Zürich 1905). – Im deutschen Heer darf die erste R., d. h. die Wiedererlangung der Kokarde durch Soldaten, die mit Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes bestraft sind, frühestens nach einem, die zweite nach zwei, die dritte nur ausnahmsweise, keinesfalls vor drei Jahren nach verbüßter Festungshaft, Gefängnisstrafe etc. beantragt werden. Die R. ist ein Gnadenakt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 720.
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