Rentenbanken

[806] Rentenbanken werden teils solche Anstalten (Rentenanstalten) genannt, bei denen man gegen eine vorauszuzahlende Summe für sich oder für Dritte die Berechtigung auf den Bezug einer Rente erwerben kann (vgl. Rentenversicherung), teils solche, welche die Tilgung von Schulden durch Annahme und Ansammlung von Teilbeträgen in Rentenform erleichtern oder ermöglichen. Zu letztern gehören insbes. die Landeskultur-Rentenbanken (s. d.), die Kapitalien für Bodenverbesserungen verleihen, dann die unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden, meist Grund- oder Bodenrentenbanken genannten und gewöhnlich vom Staat errichteten Anstalten, welche die für Ablösungen (s. d.) von Grunddienstbarkeiten oder Grundlasten nötigen Ablösungssummen dem Berechtigten zahlen und in Annuitäten vom Verpflichteten wieder zurückerheben. Solche Anstalten mußten von der öffentlichen Gewalt ins Leben gerufen werden, wenn die Ablösungen in größerm Umfang durchgeführt werden sollten. Aus diesem Grunde sind denn auch in den meisten Ländern im Anschluß an die Ablösungsgesetzgebung solche R. gegründet worden, so in Sachsen eine Anstalt 1832, in Kurhessen 1833 eine Landeskreditkasse, eine ähnliche Anstalt 1837 in Sachsen-Altenburg, in Bayern 1848 eine Ablösungskasse, in Preußen seit 1850 mehrere R. (Näheres hierüber s. unter Ablösung), in Österreich auf Grund zweier Patente von 1850 und 1851 für jedes Kronland ein Grundentlastungsfonds, in Sachsen-Meiningen 1849 eine Landeskreditanstalt, in Sachsen-Weimar 1853 eine Privatbank. Das zur Abfindung der Berechtigten erforderliche Kapital verschafften sich diese Anstalten durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und darum börsengängigen, fest verzinslichen und nach einem bestimmten Plane durch Verlosung rückzahlbaren, staatlich garantierten Schuldscheinen, die als Rentenbriefe in Preußen, als Landrentenbriefe in Sachsen, als Grundrentenablösungs-Schuldscheine in Bayern, als Grundentlastungs-Obligationen in Österreich-Ungarn bezeichnet wurden. Die Tilgung der Schuld wurde dem Belasteten gewöhnlich dadurch erleichtert, daß außer dem Zins nur ein mäßiger Amortisationsbetrag entrichtet zu werden brauchte, so in Preußen 1 Proz., in welchem Falle die Rückzahlung nach 411/2 Jahren bewirkt wurde, oder nur 1/2 Proz., wobei die vollständige Tilgung im Laufe von 561/12 Jahren eintritt. Über die neuen Aufgaben der R. bei Begründung der Rentengüter s. d.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 806.
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