Rentenfeststellungsverfahren

[806] Rentenfeststellungsverfahren, technischer Ausdruck für die zur Feststellung der Entschädigungen bei der Unfall- sowie der Invaliditäts- und Altersversicherung zu ergreifenden Maßnahmen. Die Feststellung erfolgt bei der Unfallversicherung (s. d.) regelmäßig durch den Genossenschaftsvorstand auf Grund der Anzeige des Betriebsunternehmers, in dessen Betrieb der Unfall eingetreten ist, oder des Stellvertreters desselben und der amtlichen Untersuchung; bei Betrieben des Reiches, des Staates, der Gemeindeverbände und öffentlichen Körperschaften, welche nicht der genossenschaftlichen Versicherung angehören, durch besondere Behörden. Über die Feststellung ist schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus dem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung ersichtlich ist. Beschwerde gegen dieselbe ist binnen vier Wochen beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts anzumelden, das schriftlichen Bescheid erläßt; Beschwerden gegen den letztern sind an das Reichs- oder Landesversicherungsamt zu richten. Bei der Invaliditätsversicherung (s. d.) ist der Rentenanspruch unter Beibringung der letzten Quittungskarte (s. d.) und sonstigen Beweisstücke bei der untern Verwaltungsbehörde anzumelden, die den Antrag derjenigen Versicherungsanstalt überweist, an[806] welche die letzten Beiträge entrichtet worden sind. Der Vorstand der letztern fordert die Quittungskarten von den übrigen Versicherungsanstalten ein, stellt die notwendigen Erhebungen an und teilt in einem schriftlichen Bescheid dem Antragsteller die Bewilligung und Höhe der Rente, eventuell die Ablehnung einer solchen mit. Gegen den Bescheid kann Berufung beim Schiedsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Gegen rechtskräftige Entscheidungen gibt es nur das Mittel der Wiederaufnahme des Verfahrens.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 806-807.
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