[821] Residénz (v. lat. residentia), bestimmter Aufenthaltsort des Staatsoberhauptes und der höchsten Behörden, in der Regel die Hauptstadt (Residenzstadt) des Landes. Der deutsche König sowie die deutschen Fürsten des Mittelalters hatten keine festen Residenzen, sondern pflegten der Reihe nach auf ihren Schlössern zu hausen, und die Regierungsbehörden zogen meist mit dem Hof umher. Erst im 16. Jahrh. wurde dies allgemein anders. Residenzpflicht, im Kirchenrechte die durch das Tridentiner Konzil allen fungierenden Kirchendienern auferlegte Pflicht, das ihnen übertragene Amt persönlich zu verwalten und am Amtssitze zu wohnen. In gleicher Weise besteht für die Beamten eine Residenzpflicht am Amtssitze.