Schutzgenossen

[90] Schutzgenossen (Schutzverwandte), soviel wie Schutzbürger oder Beisassen (s. d.). Eine besondere Klasse von S. machten ehedem die Schutzjuden aus, die durch einen besondern Schutzbrief die Untertanenrechte (oft nur auf gewisse Jahre) erhielten. Im modernen Recht bezeichnet man als S. die dem Schutze des Konsuls eines Staates unterstellten Angehörigen eines befreundeten Staates, der selbst in dem fraglichen Lande oder Bezirke kein Konsulat unterhält; die deutsche Konsularinstruktion führt als solche befreundete Staaten besonders Österreich-Ungarn, Luxemburg und die Schweiz an. Nach dem Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 versteht man unter S. alle außerhalb Deutschlands sich aufhaltenden Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutz unterstellt sind (§ 2). Je nachdem die S. keinem oder einem fremden Staat angehören, werden ihre Rechtsverhältnisse verschieden behandelt (§ 25 und Anordnung des Reichskanzlers vom 27. Okt. 1900). S. auch De facto-Untertanen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 90.
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