[252] Seegebiet (Küstengebiet, Litoral, Territoire maritime), im staats- und völkerrechtlichen Sinne der der Souveränität des Küstenstaates unterstellte Teil des einer Staatshoheit nicht unterworfenen Meeres (vgl. Hohe See). Hierzu gehören nicht nur die Häfen, Reeden, Flußmündungen und kleinern Buchten, über die sämtlich dem Staate die gleichen Rechte zustehen wie bezüglich seines Landgebietes (Eigentumsgewässer, Eigentumsmeer), sondern auch die sogen. Küstengewässer (Küstenmeer, Territorialgewässer, Territorialmeer, Mer territoriale). Über diese letztern wird dem Küstenstaate lediglich ein Hoheitsrecht zur Wahrung seiner Interessen zugebilligt, kraft dessen er insbes. die Ordnungs- und Schiffahrtspolizei, die Zoll- und Sanitätsaufsicht sowie eine auf die seine Interessen berührenden Angelegenheiten beschränkte Gerichtsbarkeit ausüben, Friedensstörungen hintanhalten, die Fischerei und die Küstenfrachtfahrt regeln und ähnliche Maßregeln treffen darf. Da man nach allgemeiner Anschauung die Küstengewässer nicht weiter erstrecken kann, als die Möglichkeit besteht, sie vom festen Land aus wirksam zu beherrschen, und lange Zeit hindurch die Kanonenschußweite 3 Seemeilen (je 1852 m, also 5556 m) nicht überschritt, so hat man sich daran gewöhnt, die Dreimeilen- (Dreiseemeilen-) Zone als die Küstengewässersphäre anzusehen. Die Fortschritte der neuern Technik haben es aber ermöglicht, Geschütze zu konstruieren, mit denen man wirksame und berechenbare Schüsse auf 6 Seemeilen abgeben kann. Mit Rücksicht hierauf wurde vielseitig die Forderung aufgestellt, die Zone der Küstengewässer zu erweitern, und so hat auch das »Institut für internationales Recht« (s. d.) in seiner Sitzung zu Paris deren Ausdehnung auf 6 Seemeilen empfohlen. In den Buchten, Golfen etc. wird die Zone von einer geraden Linie ab bemessen, die von einem Ufer derselben zum andern in dem dem Eingang der Bucht zunächst gelegenen Teile da als gezogen gedacht wird, wo die Öffnung 10 Seemeilen zu überschreiten beginnt. Vgl. auch Küstengewässer.