[193] Sukkumbénzgeld, Buße, die im bürgerlichen Rechtsstreit der mit einem Rechtsmittel (Berufung, Revision etc.) Abgewiesene an die Staatskasse zu entrichten hat. Das französische Recht kennt dagegen das S. in der Form eines Einsatzes, den der Beschwerdeführer an die Staatskasse verliert, wenn seine Beschwerde abgewiesen wird. Das S. bezweckt die Verhütung des leichtfertigen Gebrauches von Rechtsmitteln. Dem deutschen Zivilprozeß ist das S. unbekannt. Bezüglich Österreichs vgl. Mutwillensstrafe.