Telegraphendelikte

[388] Telegraphendelikte. Der strafrechtliche Schutz des Telegraphenwesens ist erst in den letzten Jahren ausgebildet worden. Nach dem deutschen Reichsrecht können folgende T. unterschieden werden: 1) die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes. Sie ist nur dann strafbar, wenn es sich um den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage handelt, und wenn der Täter Teile oder Zubehörungen der Anlage beschädigt oder Veränderungen an ihnen vorgenommen hat. Die Strafe beträgt bei vorsätzlicher Begehung Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren (Strafgesetzbuch, § 317), bei fahrlässiger Begehung Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 Mk. (§ 318). 2) Die letzterwähnte Strafe trifft die Telegraphenbeamten für die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes durch einfache Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten (§ 318, Abs. 2). 3) Verurteilte Angestellte sind zugleich für unfähig zur Beschäftigung im Telegraphendienst zu erklären. Vorsteher, die den für unfähig Erklärten nicht sofort entlassen, oder die ihn wieder anstellen, ebenso die für unfähig Erklärten selbst, die sich wieder anstellen lassen, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft (§ 319, 320). 4) Verletzung des Depeschengeheimnisses durch Angestellte wird (nach § 355) mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft (vgl. Amtsverbrechen, S. 465, und Briefgeheimnis). 5) Strafbare Handlungen an Telegraphenwertzeichen, Fälschung etc., werden ebenso bestraft wie solche an Postwertzeichen (s. d.). Diese Bestimmungen wurden durch Gesetz vom 13. Mai 1891 (§ 318 a) auf die öffentlichen Rohrpost- und Fernsprechanlagen ausgedehnt. Durch das am 21. Nov. 1887 erlassene deutsche Ausführungsgesetz zum internationalen Vertrage über den Schutz der unterseeischen Kabel vom 14. März 1884 wurden auch alle schädigenden Handlungen gegen diese unter Strafe gestellt. Im internationalen Verkehr ist das Telegraphengeheimnis durch den internationalen Telegraphenvertrag[388] von St. Petersburg vom 22. Juli 1875 geschützt. In Österreich sind durch § 89, 175 und 318 des Strafgesetzbuchs sowie durch besondere Verordnung Telegraph und Telephon in gleicher Weise wie in Deutschland geschützt. Vgl. Dambach, Das Telegraphenstrafrecht (2. Aufl., Berl. 1897).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 388-389.
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