Volksbewaffnung

[231] Volksbewaffnung, allgemeine Verpflichtung des Volkes zum Waffendienst, am reinsten verwirklicht in den Urzuständen eines Volkes, wo jeder Waffenfähige auch wehrpflichtig sein muß. In geordneten staatlichen Verhältnissen regelt eine Wehrverfassung den Waffendienst. Schon bei den alten Griechen und Römern findet sich keine eigentliche V. mehr, noch weniger im Heerbann Karls d. Gr. und den Lehnswesen des Mittelalters; ganz beseitigt ward die V. durch das Söldnerwesen und die geworbenen Heere. Erst als die Staaten neben ihren für den Feldkrieg bestimmten, stehenden Heeren Milizen errichteten, kann man wieder von V. reden. So wurde in den Vereinigten Staaten von Nordamerika eine allgemeine V. organisiert, indem durch die Verfassung von 1787 die Milizen der Leitung des Kongresses unterstellt wurden. Dann folgte Frankreich mit seiner Nationalgarde (s. d.) 1789 und seinem Aufgebot in Masse 1793, Preußen durch Organisation der Landwehr und des Landsturms. Die vorübergehend aufgetauchten Nationalgarden, Bürgergarden und Bürgerwehren waren eine militärisch wertlose Einrichtung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 231.
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