Abstimmung

[57] Abstimmung, die Handlung, wodurch ein Collegium, eine Corporation, eine Versammlung über einen zu fassenden Beschluß durch Stimmenmehrheit entscheidet, nachdem die in Rede stehende Sache durch Vorträge dafür u. dawider verhandelt worden ist. Die A. geschieht entweder mündlich, so daß Jeder sich durch Ja od. Nein zustimmend od. abfällig erklärt; od. durch Aufstehen, Händeaufheben, od. ein sonstiges andres Zeichen der Beifallsgebung, wo dann die Aufgestandenen etc. gezählt werden; od. durch Acclamation, d. h. wenn man der Einstimmung Aller sicher ist, durch Zuruf, Händeklatschen od. durch sonst ein Beifallszeichen, od. dadurch, daß man im Allgemeinen auffordert, ob Jemand wider den Beschluß ist (was jedoch keine reine A. ist); od. durch Ballotage (Kugelung), indem schwarze u. weiße Kugeln od. Würfel u. Kugeln vertheilt werden, von denen der einem Antrage Beistimmende die weiße Kugel, der ihn Mißbilligende die schwarze Kugel od. den Würfel in einen verdeckten Beutel od. eine Urne legt. Um einen Beschluß bei einer A. zu Stande zu bringen, gehört entweder überhaupt nach der Verfassung eines Instituts od. nach Bestimmung für einzelne Fälle, Stimmeneinhelligkeit, wo sich alle Abstimmende für etwas in Frage Gestelltes entscheiden, z.B. bei der englischen Jury; od. nur Stimmenmehrheit. Die Partei, auf welcher die mehreren Stimmen sind, heißt die Majorität, die andre die Minorität. Die Stimmenmehrheit kann entweder eine absolute sein, wenn von zwei Möglichen das gilt, wofür, je nach verschiedenen Bestimmungen, Einer mehr als die Hälfte, od. 2/3 od. 3/4 der Zahl der Abstimmenden sind; od. eine relative, wenn von mehrern Möglichen das gilt, wofür sich überhaupt mehr Stimmende entscheiden, als für etwas Andres, in welchem letztern Fall auch die Meinung einer sehr kleinen Zahl Gültigkeit erhalten kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 57.
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