[106] Actuar (v. lat. Actuarius), ein unter öffentlicher Auctorität zur Niederschrift des Verhandelten u. zur Aufsicht über die daraus entstandenen Acten eidlich verpflichteter Rechtsverständiger. Bei den Römern brauchte man dazu Staatssklaven, sie hießen Scribae publici, Tabelliones, Exceptores, Commentarienses, Notarii. Auch das kanonische Recht, so wie die deutsche Reichsgesetzgebung erfordern zur Form eines Gerichts u. um des wahreren Beweises willen, die Gegenwart u. Protokollfühung eines A. bei gerichtlichen Verhandlungen. Sie kommen oft unter dem Namen von Secretär, Stadtschreiber, Protonotar, Schöppe, Gerichtsschreiber, Registrator, Canzleidirector (so z.B. bei der Deutschen Bundesversammlung), in Frankreich als Greffier vor. Die von ihnen gefertigten Aufnahmen (Registraturen, Protokolle etc.) haben öffentlichen Glauben bis zum Beweis des Gegentheils. Außerdem liegt ihnen meist noch die Führung der Registrande, Ausarbeitung der richterlichen u. Collegialbeschlüsse, Durchsicht der Ausfertigungen etc. ob, so wie die vom Richter ihnen übertragenen einzelnen Handlungen seiner Thätigkeit, z.B. Vernehmungen etc.