Handschrift

[956] Handschrift (Chirographum), 1) die Art u. Weise, wie Jemand die Buchstaben zu schreiben pflegt, daher gute, schlechte H.; 2) eine schriftliche Urkunde (s.d.), daher bald so v.w. Manuscript, bald so v.w. Schulddocument, bes. ein solches, welches ein einfaches, nicht hypothekarisch gesichertes Darlehn verbrieft. Daher handschriftlicher Gläubiger (Chirographischer Gläubiger), im Gegensatz des hypothekarischen Gläubigers, derjenige, welcher sein Recht nicht auf Hypothek, sondern nur auf handschriftliche Versicherung zu stützen vermag; s.u. Gläubiger. Zur Untersuchung davon, ob eine H. wirklich von dem, welchem sie zugeschrieben wird, od. einem Anderen herrühre, findet die Handschriftenvergleichung (Comparatio litterarum) durch Schreibvorstände statt; vgl. Urkunde. Handschriftenkunde, so v.w. Diplomatik.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 956.
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