[426] Baumeister, 1) so v.w. Architekt, s.d.; 2) Architekt, der nach Ablegung eines od. mehrerer Examina vom Staate die Befugniß zur Übernahme u. Ausführung von Bauten erhalten hat. In Preußen sind zur Erlangung dieser Befugniß zwei Examina erforderlich; nach Ablegung des ersten erhält der Architekt den Titel Bauführer u. arbeitet als solcher, ehe er das zweite Examen macht, praktisch unter der Leitung eines B-s od. Bauinspectors; 3) so in manchen Städten das Mitglied des Stadtrathes, welches die städtischen Bauten unter sich hat.