[639] Canonisches Recht (Jus canonicum), umfaßt im weiteren Sinne der früheren christlichen Zeit alle von der Kirche ausgegangenen Rechtsnormen, von denen die Glaubenssätze als Dogmata, das weltliche Recht als Lex unterschieden wurden. Neuerdings begreift man im engeren Sinne darunter vorzugsweise dasjenige Recht, welches in dem Corpus juris canonici (s.d.) enthalten ist u. eine Hauptquelle des gemeinen deutschen Rechtes in allen seinen einzelnen Theilen, besonders im Privatrecht, Criminalrecht u. Civilproceß bildet. Von dem Kirchenrecht unterscheidet es sich dadurch, daß das Letztere nur die Rechtsverhältnisse der Kirche u. der kirchlichen Anstalten umfaßt, während das C. R. seinem Inhalt nach das gesammte Rechtsgebiet umfaßt. Seine Reception in Deutschland verdankt es theils dem Einfluß der geistlichen Gerichte, theils dem Studium auf den Universitäten, auf denen ursprünglich das C. R. noch weit mehr, als das Römische gepflegt wurde.
Adelung-1793: Recht, das · Recht · Majestäts-Recht, das
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