Dimissoriāle

[157] Dimissoriāle (lat.), 1) Entlassungsschein; bes. 2) (Dimissorialschreiben), Schein, in welchem einem Brautpaar bezeugt wird, daß es die Erlaubniß erhalten habe, sich in einem anderen Kirchsprengel, als in dem, wohin es gehört, trauen zu lassen; 3) (Dimissoriales, Literae dimissoriae, Dimissorien), Abschiedsbriefe, Berichte, worin der Unterrichter von der bei ihm eingelegten Appellation den Oberrichter in Kenntniß setzt, s.u. Appellation III. A) a) bb); D. refutatorĭae, Berichte, in welchen der Unterrichter die Gründe anführt, warum die Appellation zu verwerfen ist; D. reverentiāles, in welchen der Unter- dem Oberrichter, ohne dafür od. dawider seine Meinung auszusprechen, blos anzeigt, daß eine Appellation bei ihm angebracht worden sei; D. testimoniāles, in welchen dem Appellanten bezeugt wird, daß von ihm bei einem Notar Appellation im Beisein der dabei nöthigen Zeugen eingelegt worden sei.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 157.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika